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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 371/13
  4. vom
  5. 22. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
  10. Dr. Brockmöller
  11. am 22. September 2014
  12. beschlossen:
  13. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Ko sten der Klägerin verworfen.
  14. Streitwert: bis 8.000 €
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im B eschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung
  18. der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
  19. Buchst. a ZPO genügt.
  20. 2
  21. 1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss
  22. in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass z ur
  23. ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revision sgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die
  24. Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Nove mber 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli
  25. -3-
  26. 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober
  27. 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und
  28. Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass
  29. sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die
  30. Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
  31. 3
  32. 2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die
  33. darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Bele hrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu
  34. erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28
  35. Abs. 4 VVG.
  36. 4
  37. 3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
  38. der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Erge bnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der
  39. Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht.
  40. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr
  41. zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch
  42. dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene,
  43. -4-
  44. es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der
  45. Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht
  46. worden ist.
  47. Mayen
  48. Wendt
  49. Lehmann
  50. Felsch
  51. Dr. Brockmöller
  52. Vorinstanzen:
  53. LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -