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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 171/07
  4. vom
  5. 5. Februar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
  10. beschlossen:
  11. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der
  12. im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festgesetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert
  13. von 30.000 €.
  14. Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später
  15. zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das
  16. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1.
  20. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-
  21. wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
  22. 2
  23. Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007
  24. ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil
  25. ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-
  26. - 3 -
  27. sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist,
  28. insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer
  29. maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann,
  30. Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im
  31. Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
  32. Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-
  33. 3
  34. digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das
  35. weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen.
  36. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen
  37. die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
  38. 4
  39. 2.
  40. Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er
  41. sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
  42. gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).
  43. 5
  44. Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.
  45. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des
  46. Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat
  47. im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen
  48. die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist,
  49. - 4 -
  50. gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
  51. Schlick
  52. Dörr
  53. Hucke
  54. Harsdorf-Gebhardt
  55. Seiters
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -