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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 39/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
  8. durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
  9. beschlossen:
  10. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
  11. Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des
  12. Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird
  13. abgelehnt.
  14. Gründe:
  15. Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt
  16. werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
  17. ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch
  18. den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft.
  19. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
  20. das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574
  21. Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der
  22. Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz
  23. die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.
  24. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
  25. Seiters
  26. Remmert
  27. Vorinstanzen:
  28. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.03.2015 - 11 S 1669/05 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 - 8 W 682/15 -