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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 46/13
  4. vom
  5. 13. Februar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
  10. Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
  11. beschlossen:
  12. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil,
  16. soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in
  17. Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie
  18. dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter
  19. Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich
  20. eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
  21. 2
  22. Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als
  23. auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht
  24. statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-
  25. -3-
  26. rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher
  27. wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003
  28. - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich
  29. hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
  30. Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird,
  31. nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig
  32. von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3
  33. vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des
  34. Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6
  35. gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
  36. Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der
  37. Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
  38. 3
  39. Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein
  40. Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar
  41. 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG
  42. Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im
  43. Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und
  44. mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
  45. -4-
  46. 4
  47. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren
  48. und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch
  49. den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des
  50. - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat
  51. (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der
  52. streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des
  53. Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
  54. Bergmann
  55. Strohn
  56. Drescher
  57. Reichart
  58. Born
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 -