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3.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 147/03
  4. vom
  5. 23. Februar 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. ZPO § 554
  13. Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
  14. durch das Berufungsgericht.
  15. BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
  16. LG Lübeck
  17. -2-
  18. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
  19. durch
  20. den
  21. Vorsitzenden
  22. Richter
  23. Dr. h.c. Röhricht
  24. und
  25. die
  26. Richter
  27. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
  28. beschlossen:
  29. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß
  30. vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß
  31. dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und
  32. Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf
  33. 269.447,90 € festgesetzt wird.
  34. Gründe:
  35. I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung
  36. des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die
  37. Revision des Klägers zugelassen.
  38. Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte
  39. hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben,
  40. soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine
  41. Revision zurückgenommen.
  42. -3-
  43. Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die
  44. Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt.
  45. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten
  46. der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den
  47. Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 €
  48. (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
  49. II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
  50. 1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten
  51. des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
  52. Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und
  53. Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17,
  54. 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur
  55. zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie
  56. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im
  57. Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch
  58. dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen
  59. (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/
  60. Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision
  61. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in
  62. diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband
  63. § 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
  64. -4-
  65. 2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 €
  66. (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision
  67. unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen
  68. (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78,
  69. NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
  70. Röhricht
  71. Goette
  72. Münke
  73. Kurzwelly
  74. Gehrlein