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509 lines
30 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 231/14
  5. Nachschlagewerk:
  6. Verkündet am:
  7. 14. September 2017
  8. Führinger
  9. Justizangestellte
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. MeinPaket.de II
  18. UWG § 5a Abs. 3 und 5
  19. a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.
  20. b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im
  21. Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es
  22. objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung
  23. zum Kauf zu machen.
  24. c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des
  25. Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten
  26. ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.
  27. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - OLG Köln
  28. LG Bonn
  29. ECLI:DE:BGH:2017:140917UIZR231.14.0
  30. -2-
  31. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom
  33. 14. September
  34. 2017
  35. durch
  36. die
  37. Richter
  38. Prof. Dr. Koch,
  39. Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
  40. für Recht erkannt:
  41. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des
  42. Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 im Kostenpunkt und
  43. insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags
  44. zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
  45. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
  46. das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
  47. Bonn vom 6. März 2014 zurückgewiesen.
  48. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
  49. Von Rechts wegen
  50. Tatbestand:
  51. 1
  52. Der Kläger ist der Verein Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem
  53. zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie
  54. 13 Versandhändler angehören, die bundesweit Waren aller Art anbieten. Die
  55. Beklagte betreibt das Internetportal "MeinPaket.de", auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten können. Die Beklagte selbst schließt mit den Käufern
  56. keine Verträge über diese Produkte ab.
  57. 2
  58. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ganzseitigen Anzeigenwerbung in Anspruch, die in der Zeitung "Bild am Sonntag" am
  59. 2. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, und die nachfolgend verkleinert
  60. wiedergegeben ist:
  61. -3-
  62. 3
  63. -4-
  64. Die Waren konnten über die Verkaufsplattform der Beklagten erworben
  65. werden. Besuchte ein durch die Werbung angesprochener Internetnutzer die
  66. Verkaufsplattform und gab den in der Anzeige genannten Code ein, öffnete sich
  67. die jeweilige Produktseite, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche Verkäufer des jeweiligen Artikels war. Unter der Rubrik "Anbieterinformationen"
  68. erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners.
  69. 4
  70. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dieser Werbung gegen
  71. die Verpflichtung verstoßen, die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Anbieter der Waren anzugeben.
  72. 5
  73. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der
  74. konkret beanstandeten Werbung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in
  75. Höhe von 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
  76. Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 verurteilt (LG Bonn, Urteil vom
  77. 6. März 2014 - 14 O 75/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln, MMR 2015, 391). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
  78. Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die
  79. Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  80. 6
  81. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 dem Gerichtshof der
  82. Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH,
  83. GRUR 2016, 399 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de I):
  84. 1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie
  85. 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die
  86. Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine
  87. in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie er-
  88. -5-
  89. forderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder
  90. über diese Website erhalten können?
  91. 2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem
  92. Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener
  93. Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie
  94. 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene
  95. Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform
  96. des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den
  97. Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können,
  98. die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des
  99. Plattformbetreibers bereitgestellt wird?
  100. 7
  101. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 30. März 2017 - C-146/16, GRUR 2017, 535 =
  102. WRP 2017, 674 - VSW/DHL Paket):
  103. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im
  104. Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des
  105. Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
  106. Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist
  107. dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff "Aufforderung
  108. zum Kauf" im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift
  109. vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des
  110. vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es auf-
  111. -6-
  112. grund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt
  113. ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform
  114. zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7
  115. Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.
  116. Entscheidungsgründe:
  117. 8
  118. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend
  119. gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbeanzeige nicht verpflichtet gewesen sei, Impressumsangaben zu den Verkäufern der beworbenen Ware zu machen. Dazu hat es ausgeführt:
  120. 9
  121. Die beanstandete Anzeige stelle ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3
  122. UWG dar, weil sich der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Werbung
  123. zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Die Vorschrift erfasse
  124. auch die Bewerbung konkreter Waren Dritter. Die Beklagte habe daher die
  125. Identität und Anschrift derjenigen Unternehmer anzugeben, deren Waren sie
  126. anbiete. Diese Informationen müsse der Verbraucher vor der frühestmöglichen
  127. geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten. Auch bei der gebotenen
  128. weiten Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Entscheidung sei die beanstandete Werbeanzeige jedoch nicht unlauter, weil ihr die Impressumsangaben
  129. zu den dritten Unternehmen fehlten. Die beworbenen Produkte könnten ausschließlich über das Internetportal "MeinPaket.de" bestellt werden. Dort finde
  130. der am Erwerb der beworbenen Produkte interessierte Verbraucher im Zusammenhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik "Anbieterinformationen"
  131. sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die erforderlichen Angaben zu dessen Identität und Anschrift. Derartige Links seien für den
  132. Verbraucher ohne weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters er-
  133. -7-
  134. kennbar. Zudem befinde sich der Verbraucher, der eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal am heimischen Computer bestelle, nicht in
  135. einer vergleichbaren Drucksituation wie in einem Geschäftslokal. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die
  136. fehlende Impressumsangabe in der Anzeige geeignet sei, den Verbraucher zu
  137. einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die
  138. Impressumsangaben im Onlineshop erfüllten im konkreten Fall den Gesetzeszweck.
  139. 10
  140. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  141. Dagegen erweist sich die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten im Ergebnis als richtig.
  142. 11
  143. 1. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des
  144. Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht, weil zu seinen Mitgliedern zwei
  145. bundesweit tätige Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie 13 Versandhändler zählen, die bundesweit Waren aller Art anbieten. Dabei hat es für
  146. unerheblich gehalten, dass die Beklagte anders als die Mitglieder des Klägers
  147. nicht selbst Kaufverträge über diese Waren abschließt, sondern gewerblichen
  148. Verkäufern entsprechende Vertragsschlüsse ermöglicht. Das lässt keinen
  149. Rechtsfehler erkennen.
  150. 12
  151. 2. Der Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a Abs. 2 und 3
  152. Nr. 2 UWG begründet.
  153. 13
  154. a) Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 8
  155. Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG nur zu, wenn die Beklagte gegen § 5a Abs. 2 und
  156. Abs. 3 Nr. 2 UWG in der zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Fassung vom 3. März 2010 verstoßen hat. Da der Unterlassungsanspruch in die
  157. Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem
  158. -8-
  159. nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein
  160. (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 86 Rn. 20 = WRP
  161. 2016, 35 - Deltamethrin I). § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur
  162. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember
  163. 2015 neu gefasst worden, während § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG unverändert geblieben ist. Die Änderung des § 5a Abs. 2 UWG hat im Streitfall keine Bedeutung.
  164. 14
  165. b) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst,
  166. dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer
  167. im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine
  168. wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen
  169. benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten
  170. geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2
  171. UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als
  172. wesentlich, für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern
  173. Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in
  174. einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den
  175. Umständen.
  176. 15
  177. c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in ihrer Anzeige Waren im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG angeboten hat.
  178. 16
  179. aa) Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG dient der Umsetzung von Art. 7
  180. Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei statt
  181. des in der Richtlinie verwendeten Begriffs "Aufforderung zum Kauf" die Umschreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden,
  182. -9-
  183. dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft abzuschließen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur
  184. Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 25). Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein
  185. Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf
  186. im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der
  187. Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die
  188. kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss,
  189. das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen
  190. Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903
  191. = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige).
  192. 17
  193. Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur
  194. Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen
  195. Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom
  196. 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435
  197. - "DER NEUE"; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580
  198. Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Dabei genügt als
  199. für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede
  200. Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
  201. der Europäischen Union umfasst der Begriff "geschäftliche Entscheidung" nicht
  202. nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013
  203. - C-281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 Rn. 36 - Trento Sviluppo).
  204. - 10 -
  205. 18
  206. bb) Danach stellt die Werbung der Beklagten eine Aufforderung zum
  207. Kauf und damit ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar
  208. (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 25 - VSW/DHL Paket).
  209. 19
  210. In der Werbeanzeige werden fünf konkrete Produkte abgebildet und unter Angabe des Preises beschrieben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Verbraucher dadurch die wesentlichen Angaben erhält,
  211. um sich zum Erwerb dieser Waren zu entschließen. Es handelt sich damit um
  212. Absatzwerbung und nicht um eine bloße Aufmerksamkeits- oder Imagewerbung. Die in der Werbung gegebenen Informationen können und sollen die
  213. Verbraucher dazu veranlassen, zunächst das Verkaufsportal der Beklagten im
  214. Internet aufzurufen und dann dort die beworbenen Produkte bei den jeweiligen
  215. Anbietern zu bestellen. Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet steht
  216. dem Besuch eines stationären Geschäfts im Sinne der Entscheidung "Trento
  217. Sviluppo" (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36) gleich und ist daher gleichermaßen
  218. bereits als geschäftliche Entscheidung anzusehen, die für die Anwendung von
  219. § 5a Abs. 3 UWG ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2014, 1340, 1341 f.).
  220. Wie der Besuch eines stationären Geschäfts hängt das Aufsuchen eines Internetportals unmittelbar mit dem Erwerb der dort jeweils angebotenen Produkte
  221. zusammen.
  222. 20
  223. d) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der beanstandeten Werbung die Identität und Anschrift der Anbieter der von ihr beworbenen Produkte anzugeben.
  224. 21
  225. Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, so gelten
  226. nach Nummer 2 dieser Vorschrift die Informationen über Identität und Anschrift
  227. des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentlich. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 4
  228. Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang. Die Informationspflicht trifft die
  229. Beklagte als für das Angebot Verantwortliche. Indem § 5a Abs. 3 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass
  230. - 11 -
  231. dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst
  232. in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet.
  233. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den
  234. Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG angebotenen
  235. Geschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580
  236. Rn. 20 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon).
  237. 22
  238. e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Beklagte ihrer
  239. Informationspflicht nicht dadurch, dass Verbraucher, die ihr Verkaufsportal im
  240. Internet aufrufen, dort die Informationen zur Identität und Anschrift der Anbieter
  241. auf einfache Weise finden können.
  242. 23
  243. aa) Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt, steht das
  244. nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von
  245. § 5a Abs. 2 UWG gleich. Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbraucher eine wesentliche Information grundsätzlich nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket).
  246. Diese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Beklagten das
  247. Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um ein in der Anzeige beworbenes
  248. Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die Informationen zu
  249. Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte müssen grundsätzlich bereits in dieser Werbeanzeige erfolgen.
  250. 24
  251. bb) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der
  252. Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen
  253. qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die
  254. betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist
  255. (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26
  256. - VSW/DHL Paket). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie
  257. - 12 -
  258. 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen
  259. vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen
  260. hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 - Ving Sverige;
  261. GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket).
  262. 25
  263. Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen
  264. auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden
  265. Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30
  266. - VSW/DHL Paket). Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen,
  267. wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird,
  268. insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird (EuGH, GRUR 2017, 535
  269. Rn. 29 - VSW/DHL Paket).
  270. 26
  271. cc) Im Streitfall bestehen derartige räumliche Beschränkungen nicht. In
  272. der beanstandeten, eine ganze Zeitungsseite füllenden Anzeige wird lediglich
  273. für fünf konkrete Produkte geworben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es
  274. räumlich ausgeschlossen wäre, dort die Angaben zu Anschrift und Identität der
  275. jeweiligen Anbieter der Waren zu machen.
  276. 27
  277. Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
  278. Union zu entnehmen, dass räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels nicht erst dann anzunehmen sind, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55
  279. - 13 -
  280. - Ving Sverige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 - VSW/DHL Paket). Erforderlich ist danach eine Prüfung des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 7
  281. Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG unverhältnismäßigen Beschränkungen
  282. der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Werbefreiheit der Unternehmen entgegenwirken sollen. Dafür kommt
  283. es insbesondere auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben an (zu Art. 8 Abs. 4
  284. Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 14. Juni
  285. 2017 - I ZR 54/16, GRUR 2017, 930 Rn. 23 = WRP 2017, 1074 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte). Andererseits ist die Entscheidung des Gesetzgebers
  286. zu beachten, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen. Der werbende
  287. Unternehmer darf diese Angaben daher nicht allein deshalb in einer Anzeige
  288. unterlassen, weil er andere Angaben für besser geeignet hält, seinen Werbezweck zu erreichen.
  289. 28
  290. Die von der Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es
  291. ohne weiteres, Anschrift und Identität der Anbieter für die lediglich fünf konkret
  292. beworbenen Produkte anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben beanspruchen
  293. keinen nennenswerten Raum in der Anzeige. Der Beklagten wird dadurch auch
  294. unter Berücksichtigung der weiteren Informationspflichten, die für sie bei einer
  295. Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer
  296. Werbefreiheit auferlegt. Diese weiteren Informationspflichten ergeben sich im
  297. Streitfall aus § 5a Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 5 UWG. Die wesentlichen Merkmale
  298. der Waren in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und den Gesamtpreis (§ 5a Abs. 3
  299. Nr. 3 UWG) hat die Beklagte in der Anzeige angegeben. Über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden hätte die Beklagte in der Anzeige nur zu informieren, soweit diese - wofür
  300. im Streitfall nichts ersichtlich ist - von Erfordernissen der unternehmerischen
  301. Sorgfalt abweichen (§ 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG). Schließlich verlangt § 5a Abs. 3
  302. - 14 -
  303. Nr. 5 UWG lediglich die Information über das Bestehen eines Rechts zum
  304. Rücktritt oder Widerruf.
  305. 29
  306. dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Informationspflicht nicht deshalb erst nach Aufsuchen des Verkaufsportals der Beklagten
  307. erfüllt werden, weil der Verbraucher es für eine Bestellung der Produkte ohnehin zwingend aufsuchen muss oder weil er sich bei einer Bestellung im Internet
  308. nicht in einer mit dem Besuch eines stationären Geschäfts vergleichbaren
  309. Drucksituation befindet. Die Information über den Vertragspartner gemäß § 5a
  310. Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne
  311. Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann.
  312. Vielmehr ist sie für den Verbraucher auch wesentlich, weil dieser dadurch in die
  313. Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch
  314. dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen
  315. (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 13
  316. = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die fehlenden Impressumsangaben in der beanstandeten Werbeanzeige einen Verbraucher dazu veranlassen können, das Internetportal der
  317. Beklagten aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbietenden Unternehmers möglicherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem
  318. beworbenen Angebot zu befassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Verkäufer in Bewertungsportalen negativ bewertet wird oder der Kunde mit ihm
  319. konkrete negative Erfahrungen gemacht hat.
  320. 30
  321. ee) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kunde die beworbenen Produkte ausschließlich über das Internetportal der Beklagten erwerben
  322. kann. Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbraucher zwar
  323. noch vor dem Kaufabschluss oder sind vor diesem Zeitpunkt abrufbar. Sie erfolgen jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entscheidung darüber
  324. zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der angebotenen Pro-
  325. - 15 -
  326. dukte befassen und dafür dieses Internetportal aufsuchen will. Auch der Umstand, dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal bestellen kann, ändert nichts daran, dass ihm die wesentlichen Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworbenen Produkte fehlen, bevor er die Internetseite der Beklagten aufsucht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gebietet der Gesetzeszweck daher,
  327. dass die Beklagte Identität und Anschrift der Verkäufer der Produkte bereits in
  328. der Werbeanzeige angibt.
  329. 31
  330. ff) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 7
  331. Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29 untersage nicht, dass in einer Aufforderung zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale
  332. angegeben werden, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website
  333. verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen
  334. Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß
  335. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie finden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Ving Sverige). Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des Gerichtshofs, es obliege dem nationalen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche
  336. Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Produkts genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55, 58 - Ving Sverige;
  337. GRUR 2017, 535 Rn. 26 bis 28 - VSW/DHL Paket). Im Streitfall führt die Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände dazu, dass die Angaben zu Anschrift und Identität der Anbieter bereits in der Anzeige erforderlich sind (vgl.
  338. Rn. 26 bis 28).
  339. 32
  340. f) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt.
  341. 33
  342. aa) Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht,
  343. das Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren unterscheide sich von
  344. - 16 -
  345. demjenigen im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Im
  346. Verfügungsverfahren habe der Kläger den Antrag dahingehend konkretisiert,
  347. dass er in der angegriffenen Werbung Informationen nur zum eigenen Unternehmen der Beklagten vermisse. Das unterscheide sich vom Streitgegenstand
  348. des vorliegenden Hauptverfahrens, in dem der Kläger geklärt wissen wolle, ob
  349. Identität und Anschriften der Vertragspartner der Beklagten anzugeben seien,
  350. deren Angebot in der Anzeige der Beklagten beworben werde. Infolgedessen
  351. habe der Antrag auf einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Verjährung des im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs
  352. nicht gemäß § 204 Nr. 9 BGB hemmen können.
  353. 34
  354. bb) Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs
  355. Monaten. Die Verjährungsfrist begann spätestens am 6. Dezember 2012, dem
  356. Datum, an dem der Kläger die Beklagte in Kenntnis der beanstandeten Werbung abgemahnt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verjährung hinsichtlich des Unterlassungsantrags aber zunächst
  357. durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Dezember
  358. 2012 (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in der vorliegenden
  359. Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden (BGH, GRUR 2016,
  360. 399 Rn. 33 bis 39 - MeinPaket.de I).
  361. 35
  362. Der Kläger hatte im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anzeige
  363. der Beklagten als konkrete Verletzungsform zwar eingeschränkt allein auf fehlende Angaben zu Identität und Anschrift des Unternehmens angegriffen. Er hat
  364. insoweit aber keine weitere Beschränkung vorgenommen. Der Verfügungsantrag umfasst damit sowohl fehlende Impressumsangaben für die Beklagte
  365. selbst als auch das Fehlen entsprechender Angaben für die Unternehmen, deren Waren in der Anzeige von der Beklagten beworben worden sind.
  366. 36
  367. Die Parteien haben das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der Berufungsverhandlung am 16. August 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt.
  368. Bevor daraufhin nach § 204 Abs. 2 BGB die aufgrund des Verfügungsantrags
  369. - 17 -
  370. eingetretene Hemmung der Verjährung am 16. Februar 2014 endete, hat der
  371. Kläger am 27. September 2013 Klage in der Hauptsache erhoben. Dadurch ist
  372. in unverjährter Zeit eine weitere Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 204 Rn. 47).
  373. 37
  374. 3. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung pauschaler Abmahnkosten in
  375. Höhe von 166,60 € nebst Zinsen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 291 BGB) ist verjährt.
  376. 38
  377. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wegen der Anzeige abgemahnt. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
  378. aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verjährt gemäß § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die danach bereits am 6. Juni 2013 eingetretene Verjährung des Erstattungsanspruchs konnte durch die Erhebung der erstmals diesen Anspruch umfassenden Klage am 27. September 2013 nicht mehr gehemmt werden.
  379. - 18 -
  380. 39
  381. III. Danach ist auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des
  382. Rechtsmittels im Übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte trägt die
  383. Kosten der Rechtsmittel (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
  384. Koch
  385. Schaffert
  386. Löffler
  387. Kirchhoff
  388. Schwonke
  389. Vorinstanzen:
  390. LG Bonn, Entscheidung vom 06.03.2014 - 14 O 75/13 OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2014 - 6 U 56/14 -