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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 5/15
  4. vom
  5. 5. November 2015
  6. in der Schiedsgerichtssache
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
  10. Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 wird auf
  13. Kosten der Antragstellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig
  14. verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird.
  15. Gegenstandswert: 5.556.000 €.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. I. Die Parteien haben am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken
  19. und Gesellschaftsanteilen“ sowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelverträge geschlossen. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16.1 folgende Schiedsklausel:
  20. Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder
  21. das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von
  22. Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen
  23. werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen
  24. Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass
  25. die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das
  26. Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.
  27. -3-
  28. 2
  29. Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Antragstellerinnen ein
  30. Schiedsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die
  31. Wirksamkeit der Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Im Laufe des Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die Antragsgegnerin zu 1 verschmolzen worden.
  32. Die Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ge-
  33. 3
  34. rügt. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenbescheid vom 5. März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung
  35. zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung
  36. hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist
  37. ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ
  38. 202, 168).
  39. Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das
  40. 4
  41. Schiedsgericht hat über einen Teil dieser Rügen mit Zwischenentscheid vom
  42. 15. Januar 2014 entschieden. Es hat diese Rügen als unbegründet zurückgewiesen und seine Zuständigkeit bejaht. Den Antrag der Antragstellerinnen auf
  43. gerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet
  44. sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
  45. Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 15. Ja-
  46. 5
  47. nuar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die Antragstellerinnen mit Schiedsspruch vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandesgericht die
  48. gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beantragt.
  49. -4-
  50. 6
  51. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
  52. ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die
  53. Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO
  54. über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der
  55. dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040
  56. ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die
  57. Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des
  58. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  59. 7
  60. Der Bundesgerichtshof hat in der Sache III ZB 37/12 mit Beschlüssen
  61. vom 19. September 2013 (SchiedsVZ 2013, 333) und 30. April 2014
  62. (SchiedsVZ 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen
  63. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2
  64. Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
  65. des Schiedsspruchs zu prüfen ist.
  66. 8
  67. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorgenannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs enthielten keine Aussagen dazu,
  68. wie sich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und eine infolgedessen
  69. ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den
  70. Zwischenentscheid des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung
  71. des Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der Zwischenentscheid
  72. des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der
  73. -5-
  74. Rechtskraft der diesen Zwischenentscheid bestätigenden Entscheidung des
  75. Oberlandesgerichts rechtskräftig und damit für das Aufhebungsverfahren bindend. Im Aufhebungsverfahren könne dann - anders als der Bundesgerichtshof
  76. angenommen habe - nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe zu
  77. Unrecht seine Zuständigkeit angenommen.
  78. 9
  79. Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage
  80. stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass das
  81. Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
  82. vom Schiedsgericht im Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid, sondern vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet
  83. und dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung des Antrags als
  84. unzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage
  85. entzogen. Es gibt in einem solchen Fall keine der materiellen Rechtskraft fähige
  86. Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte.
  87. 10
  88. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerinnen (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der
  89. Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse für
  90. -6-
  91. den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom
  92. 15. Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015
  93. entfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen.
  94. Büscher
  95. Schaffert
  96. Koch
  97. Kirchhoff
  98. Feddersen
  99. Vorinstanz:
  100. OLG München, Entscheidung vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14 -