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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 71/14
  4. vom
  5. 17. September 2014
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof.
  10. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der
  14. Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  15. Beschwerdewert: 193,11 €.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni
  19. 2014 auszulegen.
  20. 2
  21. II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
  22. 3
  23. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des
  24. Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in
  25. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine
  26. Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist
  27. -3-
  28. auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen
  29. (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).
  30. 4
  31. Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf
  32. § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
  33. Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG
  34. entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH
  35. aaO Rn. 11, mwN).
  36. 5
  37. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  38. Büscher
  39. Pokrant
  40. Kirchhoff
  41. Schaffert
  42. Koch
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.12.2013 - 2 M 678/13 LG Verden, Entscheidung vom 16.06.2014 - 6 T 44/14 -