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313 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 70/10
  4. vom
  5. 17. August 2011
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 41 895.9
  8. Nachschlagewerk:
  9. ja
  10. BGHZ:
  11. nein
  12. BGHR:
  13. ja
  14. Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
  15. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
  16. a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  17. kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder
  18. Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der
  19. Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten
  20. Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.
  21. b) Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung" freihaltebedürftig.
  22. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10 - Bundespatentgericht
  23. -2-
  24. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
  25. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
  26. Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  27. beschlossen:
  28. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des
  29. 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
  30. vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  31. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
  32. festgesetzt.
  33. Gründe:
  34. 1
  35. I. Der Anmelder - das Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. - hat
  36. beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge
  37. Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
  38. als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
  39. Klasse 16
  40. Druckereierzeugnisse jedweder Art, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,
  41. Magazine, Kataloge; Bücher;
  42. Klasse 35
  43. Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Erstellen
  44. -3-
  45. von Wirtschaftsprognosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe
  46. von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
  47. Werbezwecke; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Herausgabe
  48. von Werbetexten, Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und
  49. Werbeflächen im Internet, Dateiverwaltung mittels Computer, Zusammenstellen
  50. von Daten in Computerdatenbanken;
  51. Klasse 36
  52. Finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Vermögensmanagement für Dritte.
  53. 2
  54. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
  55. Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
  56. 3
  57. Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts
  58. gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom
  59. 21. Juli 2010 - 29 W (pat) 102/10, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter.
  60. 4
  61. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung der Marke
  62. stehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es hat
  63. hierzu ausgeführt:
  64. 5
  65. Die Wortfolge sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
  66. beschreibend. Sie setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen
  67. Alltagssprache zusammen. Die Wortfolge gehe auch in ihrer Gesamtheit nicht
  68. über den Bedeutungsgehalt der Summe der Einzelbestandteile hinaus. Die
  69. angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortfolge als beschreibende
  70. Angabe einer juristischen Person des Privatrechts, die in einer bestimmten oder
  71. für eine bestimmte Region die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für
  72. ihre Mitglieder bereitstelle oder nachfrage. Die Wortfolge erschöpfe sich in der
  73. beschreibenden Angabe des Erbringers, Anbieters oder Adressaten sowie der
  74. Bezeichnung des Gegenstands, Inhalts oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Annahme einer beschreibenden
  75. -4-
  76. Angabe stehe auch nicht eine gewisse inhaltliche Unbestimmtheit der Wortfolge
  77. entgegen.
  78. 6
  79. Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen der vorliegenden
  80. Markenanmeldung entsprechender Wortfolgen berufen habe, seien diese
  81. entweder bereits gelöscht oder mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
  82. 7
  83. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
  84. Nr. 2 MarkenG bejaht.
  85. 8
  86. 1. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung
  87. ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
  88. Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
  89. Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
  90. können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung
  91. gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche
  92. Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche
  93. Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom
  94. 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis
  95. 97 - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR
  96. 2008, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 - SPA II; Beschluss vom 20. Mai 2009
  97. - I ZB 107/08, GRUR 2009, 994 Rn. 14 = WRP 2009, 1102 - Vierlinden).
  98. 9
  99. 2. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass sämtliche
  100. Wörter der angemeldeten Wortfolge beschreibend sind. Der Begriff "Institut"
  101. bezeichne eine Lehr- oder Forschungseinrichtung oder eine kulturelle,
  102. künstlerische oder wirtschaftliche Organisation. Auch ein Gebäude, in dem eine
  103. entsprechende Einrichtung oder Organisation untergebracht sei, werde als
  104. Institut bezeichnet. Unter "Wirtschaft" werde die Gesamtheit der Einrichtungen
  105. -5-
  106. und Maßnahmen zur Produktion und zum Konsum von Wirtschaftsgütern
  107. verstanden. Der Bestandteil "Norddeutschen" der angemeldeten Wortfolge
  108. beschreibe ein geographisch nicht genau umrissenes Gebiet innerhalb
  109. Deutschlands, das sich vor allem nördlich der "Uerdinger Linie" erstrecke und in
  110. dem auch niederdeutsche Dialekte gesprochen würden und das aus den
  111. nördlichen Regionen Deutschlands gebildet werde. Der Zeichenbestandteil
  112. "e.V." sei die Abkürzung für die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die
  113. Wortfolge werde das angesprochene Publikum als den Namen eines
  114. eingetragenen Vereins auffassen, der aus dem Einzugsgebiet seiner Mitglieder
  115. und seinem Betätigungsfeld zusammengesetzt sei, der in einer bestimmten
  116. Region oder für ein bestimmtes Gebiet die beanspruchten Waren und
  117. Dienstleistungen für seine Mitglieder bereitstelle oder benötige. Die angemeldeten Waren könnten von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten
  118. Einrichtung herausgegeben werden und sich mit deren Tätigkeitsbereich und
  119. damit mit wirtschaftlichen Themen und Fragestellungen des norddeutschen
  120. Raums befassen. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, für die die
  121. Marke angemeldet sei, könnten von einem mit der Marke bezeichneten Institut
  122. erbracht werden und seien dazu bestimmt, über den norddeutschen Raum zu
  123. informieren
  124. und
  125. Mitgliedern
  126. aus
  127. diesem
  128. Gebiet
  129. Hilfestellungen
  130. bei
  131. wirtschaftlichen Fragen zu leisten.
  132. 10
  133. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
  134. 11
  135. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist die Wortfolge
  136. "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." im Zusammenhang mit den
  137. fraglichen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen Begriffsinhalt auf.
  138. Vielmehr verfügt die angemeldete Wortfolge über den vom Bundespatentgericht
  139. angenommenen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Inhalt, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
  140. wird. Den beschreibenden Sinngehalt erkennt der Verkehr unmittelbar und
  141. -6-
  142. eindeutig, ohne dass es darauf ankommt, ob das mit Norddeutschland
  143. bezeichnete geographische Gebiet genau umrissen und der Gegenstand der
  144. beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Wortfolge inhaltlich exakt
  145. bezeichnet ist.
  146. 12
  147. Eine beschreibende Benutzung der Sachangabe für die Waren und
  148. Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung über feste begriffliche Konturen verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Der
  149. Inhalt der Druckereierzeugnisse und der Gegenstand der beanspruchten
  150. Dienstleistungen brauchen daher durch die Wortfolge thematisch nicht genau
  151. konkretisiert zu sein. Von einer beschreibenden Angabe ist auch bei einer sehr
  152. allgemein gehaltenen Aussage auszugehen, die ein umfangreiches Themengebiet der Druckereierzeugnisse und der Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000
  153. - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine
  154. bessere Welt).
  155. 13
  156. b) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, die
  157. angemeldete Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend, weil sie als
  158. Unternehmensbezeichnung von Haus aus unterscheidungskräftig sei und eine
  159. Unternehmensbezeichnung mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb
  160. stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichne. Für die Frage, ob eine
  161. Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als
  162. beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur
  163. Bezeichnung eines Vereins über originäre Kennzeichnungskraft verfügt.
  164. 14
  165. Bei Verbandsnamen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die
  166. Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus
  167. einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an-
  168. -7-
  169. gelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird
  170. (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 f.
  171. = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08,
  172. GRUR 2010, 1020 Rn. 17 = WRP 2010, 1397 - Verbraucherzentrale). Der
  173. Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen, die an das Tätigkeitsgebiet des
  174. Vereins angelehnt sind, ohne dieses so konkret wie in der Vereinssatzung zu
  175. beschreiben, häufig einen Herkunftshinweis.
  176. 15
  177. So mag es sich auch bei der Bezeichnung "Institut der Norddeutschen
  178. Wirtschaft e.V." als Vereinsnamen verhalten, dem der Verkehr nach den
  179. Feststellungen des Bundespatentgerichts zwar einen Hinweis auf das Einzugsgebiet seiner Mitglieder und auf das Betätigungsfeld des Vereins entnimmt.
  180. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Beschreibung der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsbereichs, die so konkret ist, dass die Gesamtbezeichnung nicht die geringen Voraussetzungen erfüllt, die an einen derartigen
  181. Vereinsnamen zu stellen sind. Der Senat braucht die Frage, ob der Vereinsname des Anmelders originär kennzeichnungskräftig ist, jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
  182. 16
  183. Unterstellt, die Wortfolge genügt den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen sind, lässt dies keinen
  184. Rückschluss darauf zu, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend ist. Diese
  185. Frage richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht
  186. nach den Maßstäben des Schutzes von Vereinsnamen, bei denen eine
  187. Kombination einer geographischen Angabe verbunden mit einer schlagwortartigen Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets für eine originäre Kennzeichnungskraft genügen kann.
  188. 17
  189. c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Annahme des
  190. Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Umstand
  191. -8-
  192. entgegen, dass Dritte an der freien Verwendung der Wortfolge kein Interesse
  193. haben könnten, weil der Anmelder diese Verwendung aufgrund seines gleichlautenden Vereinsnamens untersagen könnte. Allerdings verfolgt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende
  194. Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
  195. verwendet werden können. Das bedeutet aber nicht, dass es für das Vorliegen
  196. dieses Schutzhindernisses von maßgeblicher Bedeutung wäre, ob der
  197. Anmelder bereits über Namens- oder Kennzeichenschutz verfügt, der es ihm
  198. gestattet, Dritte an der Verwendung einer entsprechenden Angabe im
  199. Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
  200. hindern. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
  201. MarkenG sind losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, weil dieser
  202. mit der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein (weiteres) Recht erwirbt,
  203. das vom Fortbestehen seines Namens- oder Kennzeichenrechts unabhängig ist
  204. und das er auf einen Dritten übertragen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  205. 3. November 2005 - I ZB 14/05, GRUR 2006, 503 Rn. 10 = WRP 2006, 475
  206. - Casino Bremen).
  207. 18
  208. d) Zu Recht hat das Bundespatentgericht auch angenommen, dass die
  209. von dem Anmelder angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis
  210. führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit
  211. sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen
  212. Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH,
  213. Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39 und 43/08, Slg. 2009, I-20 = GRUR
  214. 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da
  215. das Bundespatentgericht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  216. zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil
  217. zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine
  218. weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
  219. -9-
  220. Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
  221. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
  222. entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR
  223. 2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH,
  224. Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP
  225. 2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP
  226. 2011, 349 Rn. 12 = MarkenR 2011, 66 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  227. Bornkamm
  228. Pokrant
  229. Kirchhoff
  230. Büscher
  231. Koch
  232. Vorinstanz:
  233. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 102/10 -