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6.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 21/07
  4. vom
  5. 14. Februar 2008
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. - 2 -
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar
  9. 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
  10. Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
  11. ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
  13. - Senat
  14. für
  15. Landwirtschaftssachen -
  16. des
  17. Oberlandesgerichts
  18. Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen
  19. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
  20. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  21. 30.000 €.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Vater der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt,
  26. dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie
  27. ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren
  28. und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren
  29. Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.
  30. - 3 -
  31. 2
  32. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststellung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben.
  33. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
  34. verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.
  35. II.
  36. 3
  37. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  38. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  39. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
  40. 4
  41. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden
  42. Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes
  43. für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist
  44. und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das
  45. Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von
  46. der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und
  47. die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ
  48. 89, 149, 151).
  49. 5
  50. Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.
  51. 6
  52. 1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über
  53. die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjäh-
  54. - 4 -
  55. rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjährungsfragen überhaupt nicht befasst.
  56. 7
  57. Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht
  58. einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz
  59. nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen
  60. eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach
  61. Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der
  62. Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen
  63. das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines
  64. in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch
  65. nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November
  66. 1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).
  67. 8
  68. 2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom
  69. 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der
  70. Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu
  71. entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen
  72. grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955,
  73. V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93,
  74. AgrarR 1995, 34).
  75. 9
  76. So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjäh-
  77. - 5 -
  78. rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte,
  79. nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel
  80. (§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche Ansprüche gab es nicht.
  81. 10
  82. Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem
  83. 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt
  84. worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es
  85. nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106;
  86. BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bisherigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung
  87. bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002
  88. geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO
  89. dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des
  90. Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der gesetzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die
  91. durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen
  92. Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.
  93. - 6 -
  94. III.
  95. 11
  96. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
  97. des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
  98. Krüger
  99. Lemke
  100. Vorinstanzen:
  101. AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -
  102. Czub