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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. AnwZ (B) 22/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 4. März 2002
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
  11. die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
  12. am 4. März 2002
  13. beschlossen:
  14. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
  15. der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  16. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  17. 51.129,19 € festgesetzt.
  18. - 3 -
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
  22. Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  23. hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller
  24. sofortige Beschwerde eingelegt.
  25. Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte
  26. aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für
  27. erledigt erklärt.
  28. II.
  29. Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
  30. FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht
  31. billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die
  32. - 4 -
  33. beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten
  34. Gründen zurückzuweisen gewesen.
  35. Deppert
  36. Fischer
  37. Wüllrich
  38. Basdorf
  39. Frey
  40. Ganter
  41. Hauger