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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 67/13
  4. vom
  5. 21. Januar 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen belehrender Hinweise zu beabsichtigter Werbung
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
  11. sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
  12. am 21. Januar 2014
  13. beschlossen:
  14. Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
  15. 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 zugelassen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Kläger wendet sich gegen durch die Beklagte ausgesprochene "belehrende Hinweise" vom 7. Januar und 15. Februar 2013, die durch den Kläger
  19. beabsichtigte "Schockwerbung" für seine Kanzlei betreffen. Er will zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken von Bildern, weiterem Text und jeweils
  20. den Kontaktdaten seiner Kanzlei verbreiten. Auf den noch in Streit stehenden
  21. drei Exemplaren zeigt die erste Abbildung eine Frau, die ein auf ihren Knien
  22. liegendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631
  23. Abs. 2 BGB)". Auf dem zweiten Abbildungsabdruck schlägt ein Mann einer auf
  24. seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß.
  25. Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Auf der dritten Abbildung hält sich eine Frau ersichtlich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn. Daneben ist aufgedruckt "Nicht verzagen, R.
  26. fragen".
  27. -3-
  28. 2
  29. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ins Auge gefassten
  30. Werbung hatte der Kläger die Beklagte vorab um ihre Beurteilung gebeten. In
  31. den genannten Bescheiden teilte diese dem Kläger jeweils mit, dass er die
  32. Werbung wegen Unvereinbarkeit mit anwaltlichem Berufsrecht sowie Wettbewerbsrecht zu unterlassen habe. Die beiden dem Kläger förmlich zugestellten
  33. Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats
  34. nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.
  35. 3
  36. Die durch den Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
  37. der Zulassungsantrag des Klägers.
  38. 4
  39. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  40. hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
  41. bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2
  42. VwGO).
  43. 5
  44. Der Anwaltsgerichtshof vertritt tragend die Auffassung, die durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Grundrechte des Klägers
  45. zu beeinträchtigen, weil sie keine Bewertung zurückliegender Vorgänge und
  46. keinen Schuldvorwurf enthielten. Diese Annahme begegnet schon angesichts
  47. dessen erheblichen Bedenken, dass die Beklagte gegen den Kläger ausweislich des jeweiligen Bescheidstenors in Verbindung mit der Feststellung der
  48. Rechtswidrigkeit der Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat. Jedenfalls
  49. damit dürfte sie den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter
  50. verlassen haben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35
  51. Rn. 83 m.w.N.). Zudem waren die Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung
  52. versehen und wurden förmlich zugestellt (vgl. etwa BVerwGE 29, 310, 312 f.;
  53. 99, 101, 104; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.).
  54. -4-
  55. 6
  56. 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  57. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  58. VwGO).
  59. Rechtsmittelbelehrung:
  60. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
  61. beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
  62. Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
  63. Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
  64. sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  65. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
  66. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
  67. Kayser
  68. König
  69. Martini
  70. Fetzer
  71. Quaas
  72. Vorinstanzen:
  73. AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 3/13 -