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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 48/13
  4. vom
  5. 2. November 2013
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
  11. Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
  12. am 2. November 2013
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  15. Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
  16. vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt.
  17. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  18. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. April 2010 die Zulassung
  23. des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der
  24. Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem
  25. Antrag auf Zulassung der Berufung.
  26. -3-
  27. II.
  28. 2
  29. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
  30. § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür
  31. bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO,
  32. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des
  33. vollständigen Urteils, die hier am 18. Juni 2013 erfolgt ist. Danach lief die
  34. Begründungsfrist
  35. am
  36. 19. August
  37. 2013,
  38. einem
  39. Montag,
  40. ab.
  41. Eine
  42. Antragsbegründung ist aber nicht eingegangen.
  43. 3
  44. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  45. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
  46. Tolksdorf
  47. Lohmann
  48. Stüer
  49. Fetzer
  50. Martini
  51. Vorinstanz:
  52. AGH Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - AGH 8/10 -