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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 41/09
  4. vom
  5. 29. September 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Wiederaufnahme
  8. hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
  12. die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
  13. am 29. September 2009
  14. beschlossen:
  15. Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
  16. den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene
  20. "Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet
  21. sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
  22. die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH
  23. 8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
  24. 13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96)
  25. vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel …
  26. nicht wahrhaben will".
  27. 2
  28. 1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
  29. gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
  30. -3-
  31. gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorgelegten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.
  32. 3
  33. 2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
  34. Ganter
  35. Frellesen
  36. Stüer
  37. Roggenbuck
  38. Quaas
  39. Vorinstanz:
  40. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -