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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 12/09
  4. vom
  5. 24. Juli 2009
  6. in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
  7. Antragsteller und Beschwerdeführer,
  8. gegen
  9. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
  10. wegen Wiederaufnahme
  11. hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
  12. -2-
  13. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  14. Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
  15. Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
  16. Rechtsanwältin Dr. Hauger
  17. am 24. Juli 2009
  18. beschlossen:
  19. Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
  20. den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
  21. Gründe:
  22. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere
  23. 1
  24. Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich
  25. gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss
  26. hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November
  27. 2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur
  28. Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,
  29. den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzusetzen.
  30. 2
  31. 1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
  32. -3-
  33. chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
  34. gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
  35. 3
  36. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
  37. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
  38. 4
  39. 2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat
  40. keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des
  41. Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
  42. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =
  43. BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.
  44. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das
  45. -4-
  46. dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte
  47. des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier
  48. angemessen.
  49. Ganter
  50. Ernemann
  51. Wüllrich
  52. Frellesen
  53. Frey
  54. Roggenbuck
  55. Hauger
  56. Vorinstanz:
  57. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -