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  1. 5 StR 517/03
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 6. Januar 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen erpresserischen Menschenraubes
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
  12. beschlossen:
  13. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349
  15. Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
  16. Feststellungen aufgehoben.
  17. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
  18. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
  20. Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  21. G r ü n d e
  22. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen
  23. Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P
  24. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklagten R
  25. unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
  26. zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
  27. verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die
  28. Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch
  29. jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
  30. Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das angefochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an
  31. einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie
  32. -3-
  33. selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, sondern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F
  34. über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter
  35. Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem
  36. Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Opfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in
  37. dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv
  38. der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwägung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a
  39. Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Betracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich
  40. gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß
  41. sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung
  42. unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz
  43. deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten
  44. R
  45. kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen
  46. ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung
  47. – wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre
  48. und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).
  49. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Angeklagten P
  50. zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-
  51. rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur
  52. auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R
  53. nicht erhoben
  54. hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings deshalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung aufrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der
  55. -4-
  56. rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß
  57. der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu
  58. bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 13).
  59. Harms
  60. Basdorf
  61. Raum
  62. Gerhardt
  63. Schaal