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  1. 5 StR 514/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 4. April 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006
  10. beschlossen:
  11. Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
  12. G r ü n d e
  13. 1
  14. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Revi-
  15. sion des Angeklagten – nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs.
  16. 2 StPO in zwei Fällen – das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO
  17. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat
  18. der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender
  19. Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (unter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten
  20. hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
  21. Beschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung
  22. angenommen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 hat der Angeklagte gegen
  23. den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.
  24. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
  25. 2
  26. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO –
  27. auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als
  28. solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2
  29. Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47
  30. -3-
  31. m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der
  32. Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7.
  33. Februar
  34. 2006
  35. – 5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Behandlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener
  36. Beweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit
  37. der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des – nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbundenen – Wirtschaftsprüfers
  38. H
  39. zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger
  40. Arbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm
  41. bescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit
  42. und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer
  43. Umstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom
  44. Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren.
  45. -4-
  46. 3
  47. Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten,
  48. ihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren.
  49. Harms
  50. Basdorf
  51. Brause
  52. Gerhardt
  53. Schaal