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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 412/17
  4. vom
  5. 25. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  11. ECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR412.17.0
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  15. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Zur Revision des Angeklagten T.
  18. bemerkt der Senat ergänzend:
  19. Der seit der 6. oder 7. Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte
  20. war bereits von 2011 bis 2014 in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dort
  21. verhielt er sich „eher destruktiv“. Nach einem „Probewohnen“ außerhalb der
  22. Entziehungsanstalt, im Rahmen dessen er mit 1 kg Marihuana Handel getrieben hatte, wurde er wieder geschlossen untergebracht und setzte dort sowie im
  23. nachfolgenden Strafvollzug den Drogenkonsum fort. Nach der Entlassung aus
  24. der Strafhaft Ende August 2015 blieb er lediglich wenige Monate abstinent. Bereits im Januar 2016 verfiel er wieder in alte Konsummuster (UA S. 5 f.).
  25. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts kann unter diesen
  26. Vorzeichen ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Erörterung
  27. des Merkmals zur Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im
  28. -3-
  29. Sinne von § 64 Satz 2 StGB gelangt wäre. Auf der rechtsfehlerhaften Interpretation des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB durch das Landgericht beruht das Urteil
  30. demgemäß nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  31. Mutzbauer
  32. Schneider
  33. König
  34. Dölp
  35. Mosbacher