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  1. 5 StR 403/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 12. Oktober 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005
  12. beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision der Angeklagten H
  14. H
  15. gegen
  16. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005
  17. wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß
  18. § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H
  19. ist dem-
  20. nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher
  21. Körperverletzung schuldig.
  22. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H
  23. und die Revision des Angeklagten M
  24. H
  25. H
  26. ge-
  27. gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2
  28. StPO als unbegründet verworfen.
  29. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die
  30. Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen
  31. der Angeklagten H
  32. H
  33. ; im Übrigen haben die Be-
  34. schwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  35. Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H
  36. H
  37. verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Mona-
  38. ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie
  39. – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist
  40. (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
  41. Harms
  42. Häger
  43. Gerhardt
  44. Basdorf
  45. Raum