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443 lines
16 KiB

  1. 5 StR 333/03
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 6. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Steuerhinterziehung u.a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
  12. beschlossen:
  13. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Hamburg vom 11. März 2003 gemäß § 349
  15. Abs. 4 StPO aufgehoben.
  16. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  17. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
  18. Strafkammer zurückverwiesen.
  19. G r ü n d e
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten H
  21. wegen Steuerhinter-
  22. ziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt
  23. und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen
  24. den Angeklagten L
  25. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
  26. eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten
  27. Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
  28. I.
  29. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
  30. H
  31. alleiniger – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter –
  32. Geschäftsführer der 1992 gegründeten B
  33. auch 25 % der Geschäftsanteile hielt. Die B
  34. GmbH, an welcher er
  35. GmbH fungierte als Bau-
  36. träger und übernahm die Betreuung von Bauvorhaben. Im Oktober 1994 erwarben der Angeklagte H
  37. Kommanditanteil an der R
  38. und der Zeuge von He
  39. jeweils einen
  40. GmbH und Co. KG (im folgenden: Reha) im
  41. Wert von 25.000 DM. Gegenstand des Unternehmens sollte die Errichtung
  42. -3-
  43. einer onkologischen Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in
  44. Mecklenburg-Vorpommern sein.
  45. Die vier Gründungskommanditisten der Reha beabsichtigten, das
  46. Vorhaben in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds zu verwirklichen und weitere Kommanditisten aufzunehmen. Der Angeklagte H
  47. wie auch der Zeuge von He
  48. wollten ihre Einlagen auf jeweils
  49. 1,5 Mio. DM erhöhen. Die Erbringung der Einlagen sollte durch Leistungen
  50. (die bauliche und wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens) erfolgen, die
  51. dann mit der übernommenen Einlageverpflichtung verrechnet werden sollten.
  52. Der Angeklagte H
  53. und der Zeuge von He
  54. ließen sich die Mög-
  55. lichkeit einräumen, diese Leistungen über die B
  56. GmbH erbringen zu
  57. dürfen. Noch im Oktober 1994 kam es zum Abschluß eines Baubetreuungsvertrages zwischen der Reha und der B
  58. B
  59. GmbH. Dabei übernahm die
  60. GmbH die gesamte technische und wirtschaftliche Projektierung und
  61. garantierte einen Festpreis von 38 Mio. DM. Die vertraglich festgelegte Vergütung für die B
  62. GmbH betrug 7,5 Mio. DM, wobei die erste Rate in
  63. Höhe von 30 % nach Erteilung der Baugenehmigung und eine weitere Rate
  64. in Höhe von 20 % bei Baubeginn fällig werden sollten.
  65. Nach den Vorstellungen des Angeklagten H
  66. von He
  67. und des Zeugen
  68. sollte ein Teilbetrag der Vergütung der B
  69. GmbH in Höhe
  70. von 3 Mio. DM für die Erfüllung ihrer persönlichen Einlageverpflichtung aufgewandt werden. Innerhalb der B
  71. GmbH standen die Erlöse aus dem
  72. Baubetreuungsvertrag allein dem Angeklagten H
  73. von He
  74. und dem Zeugen
  75. zu, denen auch sämtliche Entscheidungen oblagen, die im Zu-
  76. sammenhang mit der Abwicklung des Baubetreuungsvertrages standen.
  77. Mit der Erteilung der Baugenehmigung und der Aufnahme der Bauarbeiten noch im Jahre 1995 wurde die Hälfte der Vergütung fällig. Entsprechend seiner Absicht zahlte der Angeklagte H
  78. , der mittlerweile auch
  79. Geschäftsführer der Reha war, lediglich 760.000 DM in Teilbeträgen an die
  80. -4-
  81. B
  82. GmbH aus. Hinsichtlich der restlichen 3 Mio. DM erfolgte eine Auf-
  83. rechnung, um so die Kommanditeinlagen der beiden Gesellschafter noch im
  84. Jahre 1995 zu erbringen.
  85. Kurz darauf beliehen der Angeklagte H
  86. He
  87. und der Zeuge von
  88. ihre Kommanditeinlagen und nahmen jeweils Darlehen in Höhe von
  89. 1,5 Mio. DM bei der Kreissparkasse Lüchow-Danneberg auf. Dabei verpfändeten sie an diese ihre Anteile an der Reha, wobei sie sich jeweils nur
  90. 350.000 DM auszahlen ließen und den Rest in Lebensversicherungen anlegten, mit denen die Rückzahlung des Darlehens sichergestellt werden
  91. sollte.
  92. Der Angeklagte H
  93. , der nach den Feststellungen des Landge-
  94. richts zunächst davon ausging, aus dem Vertrag mit der B
  95. GmbH einen
  96. eigenen Anspruch erworben zu haben, gab in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 1995 im Februar 1996 eine Zahlung in Höhe
  97. von 1,5 Mio. DM von der Reha an. Anfang 1997 beauftragte er den Rechtsanwalt und Steuerberater E
  98. u. a. damit, die Erbringung der Komman-
  99. diteinlage rechtlich zu prüfen. In einer Besprechung am 3. Februar 1997 wies
  100. E
  101. darauf hin, daß dem Angeklagten H
  102. von He
  103. wie auch dem Zeugen
  104. keine Ansprüche aus dem Bauvertrag zugestanden hätten, weil
  105. nicht sie, sondern die B
  106. GmbH Inhaber der Forderung gewesen seien.
  107. Es käme allenfalls in Betracht, die Zahlungen an H
  108. und von He
  109. in Höhe von jeweils 1,5 Mio. DM als Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter zu behandeln.
  110. Nach der Besprechung mit Rechtsanwalt E
  111. Angeklagte L
  112. als Steuerberater des Angeklagten H
  113. kam man überein, den Vorschlag von Rechtsanwalt E
  114. Angeklagte L
  115. , an der auch der
  116. verbuchte in den Unterlagen der B
  117. teilnahm,
  118. umzusetzen. Der
  119. GmbH Darle-
  120. hen in Höhe von jeweils 1,5 Mio. DM mit einem Zinssatz von 9 %. Zugleich
  121. stellte der Angeklagte H
  122. im Namen der B
  123. GmbH nachträglich
  124. -5-
  125. Rechnungen an die Reha in Höhe von 3,76 Mio. DM. Am 20. Juni 1997
  126. reichte der Angeklagte H
  127. die vom Angeklagten L
  128. vorbereitete
  129. Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein. Unter der Rubrik: „Verdeckte Gewinnausschüttung“ gab der Angeklagte H
  130. dungen an sich oder den Zeugen von He
  131. keine Zuwen-
  132. an.
  133. Nach der Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 3 Mio. DM verschwiegen. Hierdurch sei ein Steuerschaden in Höhe von 1,2 Mio. DM entstanden. Beide
  134. Angeklagten hätten auch gewußt, daß tatsächlich keine Darlehen vereinbart
  135. worden seien. Damit habe der Angeklagte H
  136. Steuerhinterziehung verwirklicht und der Angeklagte L
  137. den Tatbestand der
  138. hierzu Beihilfe
  139. geleistet.
  140. II.
  141. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
  142. 1. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der steuerlichen
  143. Grundlagen begegnet durchgreifenden Bedenken.
  144. a) Die B
  145. GmbH war als Kapitalgesellschaft, die nach § 6 HGB
  146. i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann ist, nach den gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuergesetzes (§ 7 Abs. 4), die an die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten anknüpfen (§ 242 ff. HGB), zur Aufstellung einer
  147. Bilanz verpflichtet. Sie hat nach den Feststellungen des Landgerichts auch
  148. tatsächlich eine Bilanz erstellt. Damit richtet sich die für die Besteuerung
  149. maßgebliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG.
  150. Das bedeutet aber, daß – anders als bei der Gewinnermittlung nach § 4
  151. Abs. 3 EStG – nicht die zugeflossenen Einkünfte die maßgebliche Berechnungsgrundlage bilden, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem Be-
  152. -6-
  153. triebsvermögen am Schluß des maßgeblichen Wirtschaftsjahres im Vergleich
  154. zu dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Betriebsvermögen ist für den Schluß des
  155. Wirtschaftsjahres nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu
  156. ermitteln (§ 5 Abs. 1 EStG). Dies geschieht durch eine Bilanzierung, die
  157. sämtliche Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens vollständig und
  158. gesondert auszuweisen hat (§ 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1 HGB).
  159. b) Diesen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen entspricht die vom
  160. Landgericht ersichtlich zugrunde gelegte Gewinnermittlung nicht, weil das
  161. Landgericht den zu versteuernden Gewinn dadurch errechnet, daß es vom
  162. Gesamtbetrag der Einkünfte den Verlust des Vorjahres abgezogen hat. Es
  163. stellt damit im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG fälschlich allein auf die der GmbH
  164. zugeflossenen Gelder ab, anstatt den nach § 4 Abs. 1 EStG gebotenen Vermögensvergleich durchzuführen.
  165. Dieser unzutreffende Berechnungsansatz hat gravierende Folgen für
  166. die Gewinnfeststellung. Die vom Landgericht vorgenommene Gewinnermittlung läßt nicht erkennen, ob die Ansprüche aus dem Bauvertrag zu Gunsten
  167. der B
  168. GmbH, für die dann später Rechnungen erstellt wurden, ebenso
  169. gewinnerhöhend berücksichtigt wurden wie die offenkundig bilanzierten Ansprüche aus den Darlehen gegen den Angeklagten H
  170. gen von He
  171. und den Zeu-
  172. .
  173. c) Dieser Fehler setzt sich bei der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG fort. Nach der ständigen
  174. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist hierunter eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
  175. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Zusätzlich erfordert die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, daß die Unter-
  176. -7-
  177. schiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
  178. EStG auszulösen (BFHE 200, 197, 198 f.; 172, 51, 52).
  179. aa) Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die bilanzierte Darlehensgewährung zu einer Vermögensminderung geführt hat.
  180. Eine solche Vermögensminderung ist mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln,
  181. wie sie ohne Berücksichtigung der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 KStG unter
  182. Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 EStG) aufzustellen
  183. ist. Der so ermittelte Steuerbilanzgewinn ist mit demjenigen zu vergleichen,
  184. der sich bei dem Ansatz des Aufwandes als Ausschüttung ergibt (BFHE 175,
  185. 347, 349; 172, 51, 55 f.).
  186. bb) Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, daß
  187. die Bilanzierung als Darlehen – worin das Landgericht die verdeckte Gewinnausschüttung gesehen hat – nicht zu einer Vermögensminderung geführt haben kann. Die Ansprüche aus Darlehen sind nämlich zu aktivieren
  188. (§ 4 Abs. 1 EStG) und können damit grundsätzlich nicht zu einem Vermögensabfluß führen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als für dasselbe Wirtschaftsjahr nicht gleichzeitig eine Wertberichtigung hinsichtlich der Ansprüche der
  189. B
  190. GmbH gegen ihre Gesellschafter H
  191. und von He
  192. vorge-
  193. nommen wurde (vgl. BFH/NV 1999, 1515; 1991, 839, 841; vgl. weiter
  194. Schwedhelm in Streck, KStG 6. Aufl. § 8 Anm. 150 – Stichwort: Darlehen
  195. Nr. 5). Da hierzu – bedingt durch seinen unzutreffenden Ansatz bei der Gewinnermittlung – nähere und eindeutige Feststellungen des Landgerichts
  196. fehlen, bedarf dieser Punkt neuer tatrichterlicher Prüfung.
  197. cc) Das gleiche Ergebnis träte im übrigen dann ein, wenn man die
  198. nachträglichen im Jahre 1997 getroffenen Vereinbarungen, die der Steuerbilanz zugrundegelegt waren, außer Betracht ließe. Solche nachträglichen
  199. Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die steuerlichen Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu ändern. Hinsichtlich
  200. -8-
  201. der Darlehensverpflichtung bestehen darüber hinaus weitere Bedenken gegen die steuerliche Wirksamkeit ihres Ansatzes, weil in die Darlehensvereinbarung keine Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen wurde (vgl. Lang in
  202. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG 48. Lfg. KStG n.F. § 8 Abs. 3 Rdn. 1049).
  203. Eine Betrachtung der zivilrechtlichen Lage außerhalb der Steuerbilanz führt nämlich zu einer identischen rechnerischen Gesamtforderung bei
  204. der B
  205. GmbH. Läßt man die Darlehensvereinbarungen unberücksichtigt,
  206. ergibt sich daraus, daß der Vergütungsanspruch der B
  207. GmbH in vollem
  208. Umfang fortbestand und auch in dieser Höhe zu bilanzieren war. Da weder
  209. der Angeklagte H
  210. noch der Zeuge von He
  211. einen eigenen An-
  212. spruch gegen die Reha hatten, ging deren Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit ins Leere (§ 387 i.V.m. § 389 BGB). Deshalb konnte es durch die Aufrechnungserklärung nicht zu einer Vermögensminderung kommen. Auch
  213. unter diesem Gesichtspunkt lag deshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil dem Angeklagten H
  214. und dem Zeugen von He
  215. kein
  216. entsprechender Vermögensvorteil zugeflossen, umgekehrt bei der B
  217. GmbH ebenso kein entsprechender Vermögenswert abgeflossen war. Wirtschaftlich betrachtet wurde – aus Sicht der B
  218. GmbH – der Anspruch
  219. aus dem Darlehen nämlich nur ersetzt durch einen in demselben Umfang
  220. erhöhten Anspruch aus dem Bauvertrag. Dies ist aber ein bloßer Tausch auf
  221. der Aktivseite. Dieser ist jedenfalls dann gewinneutral, wenn kein Wertberichtigungsbedarf bei der Bewertung der Darlehensverbindlichkeit besteht,
  222. mithin also die Darlehensverbindlichkeit gleichermaßen werthaltig ist wie der
  223. Vergütungsanspruch aus dem Bauvertrag.
  224. 2. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz beider Angeklagter halten gleichfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  225. a) Das Landgericht leitet den Vorsatz der Angeklagten daraus ab,
  226. daß ihnen die Besteuerungspflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen
  227. bekannt gewesen sei. Auf eine genaue Kenntnis des Körperschaftsteuersat-
  228. -9-
  229. zes komme es dabei nicht an. In der Bilanz sei das Darlehen an die Gesellschafter wahrheitswidrig ausgewiesen worden, was nur einen Sinn mache,
  230. wenn der Angeklagte H
  231. Der Angeklagte L
  232. H
  233. Körperschaftsteuer habe hinterziehen wollen.
  234. habe sich dem Wunsch seines Mandanten
  235. untergeordnet.
  236. b) Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand ist schon deshalb fehlerbehaftet, weil das Landgericht übersieht, daß der bilanzielle Ausweis einer Darlehensforderung sich selbst gewinnerhöhend auswirkt. Schon
  237. deshalb wäre – gerade für einen steuerkundigen Täter – dieses Mittel zum
  238. Zwecke einer Verkürzung der Körperschaftsteuerlast untauglich.
  239. Daneben läßt das Landgericht weitere wesentliche Gesichtspunkte
  240. außer Betracht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Besprechung mit
  241. Rechtsanwalt E
  242. im Februar 1997. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich den
  243. Betroffenen klar, daß mangels Gegenseitigkeit die erklärte Aufrechnung mit
  244. der Einlageverpflichtung auf den Kommanditanteil wirkungslos war. In diesem Zusammenhang ist auch die nachträgliche Darlehensvereinbarung zu
  245. sehen. Naheliegend ist, daß die Angeklagten hier das ursprünglich gewollte,
  246. nämlich die Finanzierung ihrer Einlageverpflichtung aus den – ihnen allein
  247. zustehenden – Gewinnen der B
  248. GmbH finanzieren wollten. Vor diesem
  249. Hintergrund könnte der Vermerk von Rechtsanwalt E
  250. zu verstehen
  251. sein, wonach eine Auslegung der Willenserklärungen ergebe, daß die Abtretung der Ansprüche als Darlehen gewollt gewesen sei. Insoweit zeigt
  252. Rechtsanwalt E
  253. lediglich die Möglichkeit einer ergänzenden Ver-
  254. tragsauslegung auf, die gerade dann Platz greifen muß, wenn das ursprünglich gewollte Geschäft in der vorgesehenen rechtlichen Form sich nicht verwirklichen ließ (vgl. MünchKomm/Mayer-Maly BGB 3. Aufl. § 157 Rdn. 24 ff.).
  255. Deshalb wird auch in Betracht zu ziehen sein, ob sich die Angeklagten nur
  256. beratungskonform verhalten und nur das nachvollziehen wollten, was durch
  257. Rechtsanwalt E
  258. als Auffanglösung im Sinne einer ergänzenden Ver-
  259. tragsauslegung vorgezeichnet war. Ob dies tragfähig und für juristische Laien
  260. - 10 -
  261. überzeugend sein konnte, wird der neue Tatrichter gleichfalls zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, ob sich für den Angeklagten H
  262. und den Zeugen von He
  263. jedenfalls nach ihrer Vorstellung ein Vorab-
  264. Gewinn aus dem Bauvertrag mit der Reha realisieren ließ. Je höher nämlich
  265. der zu erwartende Gewinn war, um so eher bestand die berechtigte Erwartung, hieraus die Einlageverpflichtung zu erfüllen. Dasselbe gilt naturgemäß
  266. für die Einräumung eines Darlehens, das – und das könnte ein möglicher
  267. wirtschaftlicher Hintergrund sein – nur zur Zwischenfinanzierung der Einlagen diente.
  268. III.
  269. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wird er – da das zur Tatzeit geltende Körperschaftsteuerrecht anzuwenden ist – auf der Grundlage eines festgestellten positiven Betriebsergebnisses die bei Aufdeckung und ordnungsgemäßer
  270. - 11 -
  271. Erklärung geschuldeten Körperschaftsteuern gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2
  272. KStG a.F. der Höhe nach ermitteln und darstellen müssen (BGHR KStG
  273. 1977 § 8 Ermittlung 1, 2).
  274. Harms
  275. Basdorf
  276. Raum
  277. Gerhardt
  278. Schaal