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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 247/18
  4. vom
  5. 11. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Frankfurt an der Oder vom 1. Februar 2018 wird als unbegründet
  15. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz
  18. im
  19. Adhäsionsverfahren
  20. entstandenen
  21. besonderen
  22. Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.
  23. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  24. Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung
  25. vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 2 StR 428/16, StV 2018,
  26. 205 f.).
  27. Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet.
  28. Mutzbauer
  29. Schneider
  30. Hoch
  31. Berger
  32. Köhler