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  1. 5 StR 136/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. August 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen besonders schweren Raubes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
  10. beschlossen:
  11. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision
  12. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wirksam zurückgenommen hat.
  13. Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu
  14. tragen.
  15. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat
  16. gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der
  17. Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des
  18. Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen
  19. Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des
  20. Angeklagten für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der
  21. Hauptverhandlung. Dabei besteht für die vom Verteidiger vermutete
  22. Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung
  23. im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes
  24. Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der
  25. Urkundsbeamtin
  26. abgegebenen
  27. Erklärungen
  28. ableiten.
  29. Davon
  30. ist
  31. die
  32. Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls
  33. auch ausgegangen. Dass sie jetzt nach Vorhalt der abweichenden
  34. Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den
  35. Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers
  36. -3-
  37. zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert
  38. an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten
  39. Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung
  40. nichts.
  41. Basdorf
  42. Hubert
  43. Brause
  44. Schneider
  45. Schaal