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883 B

  1. 5 StR 115/12
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 27. März 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Brandstiftung u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im
  17. Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich
  18. fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in
  19. Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich
  20. aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten
  21. sind nicht ersichtlich.
  22. Basdorf
  23. Brause
  24. König
  25. Schaal
  26. Bellay