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  1. 5 StR 104/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. Mai 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. September 2008 wird nach § 349
  13. Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. G r ü n d e
  17. 1
  18. Der Erörterung bedarf nur die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der (zweiten) vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Im Übrigen (Verurteilung
  19. des Angeklagten wegen 24 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  20. in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
  21. zwei Monaten) hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2009 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  22. Angeklagten ergeben.
  23. 2
  24. 1. Dass das Landgericht unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2007 (Gz. 247 Ls 260/06 – 6105 Js 396/05)
  25. enthaltenen Gesamtfreiheitsstrafe zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hat,
  26. begegnet keinen Bedenken. Folgendes liegt zugrunde:
  27. -3-
  28. 3
  29. Das Amtsgericht Hamburg hatte den Angeklagten in dem bezeichneten Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  30. geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz
  31. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem
  32. Jahr und drei Monaten), deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
  33. hat. In die Gesamtfreiheitsstrafe hat es Einzelfreiheitsstrafen von zweimal
  34. drei Monaten und einmal vier Monaten aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2005 – 252 Ds 28/05 – einbezogen, das nach
  35. Durchführung einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 3. November 2005 (708 Ns 248/05) rechtskräftig geworden ist. Diesem Berufungsurteil hat das Amtsgericht Hamburg Zäsurwirkung beigemessen und im Hinblick darauf wegen einer durch den Angeklagten am
  36. 24. März 2006 und damit nach der Zäsur begangenen Tat des unerlaubten
  37. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz
  38. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 6 des Urteils) eine zweite Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es gleichfalls zur Bewährung aussetzte. Dabei hat es übersehen,
  39. dass die Strafe für eine weitere Tat (Fall 5 des Urteils) gleichfalls nicht in die
  40. Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden dürfen, weil sie erst am
  41. 9. Januar 2006, mithin nach der Zäsur beendet worden ist.
  42. 4
  43. Die vom Landgericht im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten
  44. lagen sämtlich vor Eintritt der Zäsurwirkung (Tatzeitraum von Februar bis
  45. August 2005). Mit Recht hat das Landgericht deshalb aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen und den Einzelstrafen gemäß Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2007, soweit ihnen Taten zugrunde liegen, die vor der Zäsur begangen worden sind, unter Auflösung des dortigen
  46. Gesamtstrafenausspruchs auf eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
  47. (Ziff. 2 der Urteilsformel). Zutreffend (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55
  48. Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4) hat es ferner die Einzelfreiheitsstrafe
  49. von einem Jahr und drei Monaten für Fall 5 gemäß Urteil des Amtsgerichts
  50. -4-
  51. Hamburg vom 13. Februar 2007 mit Rücksicht auf die Zäsur nicht in diese
  52. Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, sondern aus dieser Einzelfreiheitsstrafe
  53. und der vom Amtsgericht Hamburg ferner verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem
  54. Jahr und acht Monaten gebildet (Ziff. 3 der Urteilsformel).
  55. 5
  56. 2. Jedoch hätte das Landgericht dem Angeklagten hinsichtlich der von
  57. ihm gebildeten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nicht die Strafaussetzung zur
  58. Bewährung versagen dürfen. Das Landgericht zieht für die von ihm getroffene ungünstige Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) im Wesentlichen dieselben Anknüpfungstatsachen heran, die schon das Amtsgericht Hamburg bei
  59. der von ihm gewährten Strafaussetzung – mit gegenteiligem Ergebnis – gewürdigt hatte. Zudem hat es eine seit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg
  60. eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht
  61. erkennbar berücksichtigt. Denn dieser hat zwischenzeitlich eine Drogentherapie von einer Dauer von 18 Monaten absolviert, die im Dezember 2007
  62. abgeschlossen war (UA S. 10), sein Studium wieder aufgenommen und
  63. wohnt nunmehr wieder bei seinen Eltern (UA S. 3).
  64. 6
  65. Hätte das Amtsgericht die Einzeltaten zutreffend zugeordnet, so wäre
  66. das Landgericht nicht berechtigt gewesen, in die Rechtskraft einzugreifen.
  67. Die dann durch das Amtsgericht Hamburg zu verhängende zweite Gesamtfreiheitsstrafe hätte weiterhin Bestand. Dabei ist angesichts der durch das
  68. Amtsgericht Hamburg vorgenommenen straffen Zusammenziehung der zahlreichen Einzelstrafen bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe auszuschließen,
  69. dass es für die von ihm – bei zutreffender Betrachtungsweise – zu bildende
  70. zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Demgemäß würde auch die Strafaussetzung zur
  71. Bewährung fortbestehen. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Angeklagten diesen
  72. Vorteil über die differenzierte Anwendung des § 55 StGB wieder zu nehmen.
  73. -5-
  74. 7
  75. 3. Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56a StGB), die Erteilung
  76. von Auflagen und Weisungen (§§ 56b ff. StGB) und die Belehrung des Angeklagten nach § 268a StPO sind Sache des Tatgerichts.
  77. 8
  78. 4. Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels
  79. erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten
  80. (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
  81. Basdorf
  82. Schaal
  83. Dölp
  84. Schneider
  85. König