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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 8/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Vergewaltigung
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
  10. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der
  11. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007
  12. im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer
  13. Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
  14. Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung
  15. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren
  16. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tepperwien
  20. Maatz
  21. Solin-Stojanović
  22. Kuckein
  23. Sost-Scheible