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935 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 587/09
  4. vom
  5. 16. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
  12. Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass
  13. die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten
  14. Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in
  15. einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom
  16. 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl.
  17. vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  19. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Tepperwien
  21. Athing
  22. Ernemann
  23. Solin-Stojanović
  24. Franke