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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 4 StR 566/03
  5. vom
  6. 8. April 2004
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen schweren Raubes u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
  12. an der teilgenommen haben:
  13. Richter am Bundesgerichtshof
  14. Maatz
  15. als Vorsitzender,
  16. Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Kuckein,
  18. Athing,
  19. Dr. Ernemann,
  20. Richterin am Bundesgerichtshof
  21. Sost-Scheible
  22. als beisitzende Richter,
  23. Staatsanwältin
  24. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. 1.
  32. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
  33. des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003
  34. wird verworfen.
  35. 2.
  36. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
  37. dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
  38. Staatskasse.
  39. Von Rechts wegen
  40. Gründe:
  41. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen
  42. schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
  43. zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
  44. ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch
  45. beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
  46. Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  47. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
  48. unzulässig.
  49. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den
  50. Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden
  51. -4-
  52. Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,
  53. zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landgericht verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht
  54. von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB
  55. § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).
  56. Maatz
  57. Kuckein
  58. Ernemann
  59. Athing
  60. Sost-Scheible