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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 518/18
  4. vom
  5. 5. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR518.18.0
  11. -2-
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349
  13. Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  14. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Bochum vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe verworfen,
  16. dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von
  17. Taterträgen in Höhe von 20.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es
  23. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von
  24. 74.600 Euro angeordnet und den Maßstab für die Anrechnung in Polen erlittener Auslieferungshaft bestimmt.
  25. 2
  26. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
  27. einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
  28. § 349 Abs. 2 StPO.
  29. -3-
  30. 3
  31. a) Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in
  32. dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Die Annahme
  33. des Landgerichts, der Angeklagte habe aus den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften einen Betrag in Höhe von 74.600 Euro erlangt (§ 73c Satz 1 i.V.m.
  34. § 73 Abs. 1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  35. 4
  36. Das Landgericht hat den Gesamtbetrag von 74.600 Euro aus dem Verkauf von insgesamt 16,7 Kilogramm Marihuana in den Fällen II.1. bis 3. der
  37. Urteilsgründe errechnet. Auf die hierbei erzielten Erlöse – 5.000 Euro pro Kilogramm im Fall II.1. und 4.200 Euro pro Kilogramm in den Fällen II.2. und 3. –
  38. konnte es sich hierbei jedoch nicht stützen. Denn nach den Feststellungen war
  39. nicht der Angeklagte, der die Betäubungsmittel zunächst eigenständig erwarb,
  40. sondern ausschließlich sein Mittäter, der gesondert Verurteilte P.
  41. , mit der
  42. gewinnbringenden Veräußerung des Rauschgifts befasst. Der Angeklagte erhielt von seinem Mittäter sodann den von ihm verauslagten Einkaufspreis sowie
  43. einen Gewinnanteil in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Über den Verkaufserlös in seiner Gesamtheit hatte folglich ausschließlich P.
  44. die tatsächliche
  45. Verfügungsgewalt (vgl. dazu, dass für das „Erlangen“ im Sinne des § 73 Abs. 1
  46. StGB die faktische Mitverfügungsgewalt erforderlich ist und die bloße Annahme
  47. mittäterschaftlichen Handelns nicht genügt, BGH, Urteile vom 7. Juni 2018
  48. – 4 StR 63/18 und vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17).
  49. 5
  50. b) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen bestimmt der Senat den Wert des vom Angeklagten aus den abgeurteilten
  51. Betäubungsmittelstraftaten Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dafür
  52. kann nur teilweise auf die ihm von P.
  53. erstatteten Einkaufspreise für das
  54. von ihm beschaffte Marihuana abgestellt werden; denn das Urteil teilt die Höhe
  55. der Zahlungen nur in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe mit. Die vom An-
  56. -4-
  57. geklagten nach den Urteilsfeststellungen insgesamt erlangten Geldbeträge belaufen sich daher auf 20.200 Euro (zweimal 1.500 Euro als Gewinnanteil,
  58. 6.900 Euro und 10.300 Euro).
  59. 6
  60. c) Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes
  61. von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl.
  62. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Auch das hat der Senat gemäß
  63. § 354 Abs. 1 StPO analog selbst angeordnet.
  64. Sost-Scheible
  65. Cierniak
  66. Quentin
  67. Bender
  68. Bartel