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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 344/07
  4. vom
  5. 2. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,
  15. soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen
  16. worden ist.
  17. 2.
  18. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  19. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 3.
  21. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
  25. Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie
  26. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter
  27. gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
  28. und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
  29. -3-
  30. 2
  31. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
  32. richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der
  33. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  34. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
  35. 3
  36. Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
  37. nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
  38. getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
  39. 4
  40. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
  41. Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
  42. Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
  43. StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
  44. dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil
  45. der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur
  46. Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.
  47. -4-
  48. 5
  49. Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
  50. Tepperwien
  51. Athing
  52. Solin-Stojanović
  53. RiBGH Dr. Ernemann
  54. ist infolge Urlaubs gehindert
  55. zu unterschreiben
  56. Tepperwien
  57. Sost-Scheible