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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 276/10
  4. vom
  5. 5. August 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig beschlossen:
  10. 1.
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kaiserslautern vom 8. März 2010 wird verworfen.
  13. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  14. 7. Juni 2010 bemerkt der Senat:
  15. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die
  16. Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der
  17. Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat.
  18. Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu
  19. nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt
  20. dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
  21. 2.
  22. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  23. tragen.
  24. Ernemann
  25. Roggenbuck
  26. Cierniak
  27. Mutzbauer
  28. Bender