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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 83/05
  4. vom
  5. 3. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4
  11. StPO einstimmig beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004, soweit es ihn betrifft,
  13. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  15. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
  16. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
  19. verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,
  20. da die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter des Handeltreibens, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
  21. Das Landgericht, das der Einlassung des Angeklagten gefolgt und davon ausgegangen ist, bei dem von ihm für ein Entgelt von 500 € durchgeführten Transport von 2,8 kg Marihuana und Haschisch von Holland nach Deutschland habe es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt (UA S. 10, 17, 24), hat
  22. zu der Verurteilung wegen Handeltreibens lediglich ausgeführt, daß auch die
  23. eigennützige - weil vom Interesse am Kurierlohn motivierte - Förderung fremder
  24. -3-
  25. Umsatzgeschäfte als Handeltreiben anzusehen sei. Zu der Frage, ob der Angeklagte insoweit als Mittäter oder Gehilfe gehandelt hat, fehlt jegliche Ausführung. Damit hat das Landgericht anscheinend gemeint, Eigennützigkeit des
  26. Rauschgiftkuriers genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
  27. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, daß der Angeklagte
  28. lediglich Beihilfe zum Handeltreiben geleistet hat, kommt nicht in Betracht, da
  29. dessen Verurteilung als Mittäter je nach dem Ergebnis weiterer Feststellungen
  30. durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, insbesondere dann, wenn dabei die
  31. Angaben der Mittäter und das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Angeklagten gewürdigt werden.
  32. Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
  33. in nicht geringer Menge kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht
  34. bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  35. Tolksdorf
  36. Miebach
  37. Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert
  38. sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
  39. Tolksdorf
  40. Pfister