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539 lines
29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 53/00
  5. vom
  6. 14. Juli 2000
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Beihilfe zum Betrug
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
  12. vom12. Juli 2000 in der Sitzung am 14. Juli 2000, an denen teilgenommen haben:
  13. Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Rissing-van Saan
  15. als Vorsitzende,
  16. die Richter am Bundesgerichtshof
  17. Dr. Miebach,
  18. Winkler,
  19. Pfister,
  20. von Lienen
  21. als beisitzende Richter,
  22. Bundesanwalt
  23. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  24. Rechtsanwalt
  25. als Verteidiger,
  26. Justizangestellte
  27. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  28. für Recht erkannt:
  29. -3-
  30. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1998 (5 KLs 8/98)
  31. a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im
  32. Fall 7 der Urteilsgründe (S.
  33. ) wegen Beihilfe zum
  34. versuchten Betrug verurteilt wird;
  35. b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 (K. ), 6
  36. (G.
  37. ) und 7 (S.
  38. ) der Urteilsgründe und im Aus-
  39. spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
  40. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  41. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  42. Von Rechts wegen
  43. Gründe:
  44. I.
  45. Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten B.
  46. (unter dem
  47. Aktenzeichen: 5 KLs 8/98) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer
  48. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für
  49. -4-
  50. die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Reihe von
  51. Verfahrensrügen und einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.
  52. Durch Urteil vom gleichen Tag hat das Landgericht Oldenburg den gesondert Verfolgten M.
  53. (unter dem Aktenzeichen: V gr.1/96) wegen Beihilfe
  54. zum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer
  55. Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von fünf
  56. Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Verfahren
  57. auf die Revision des M.
  58. gegen dieses Urteil ist beim Senat zum Aktenzei-
  59. chen 3 StR 454/99 anhängig. Der Senat hat beide Verfahren zum Zweck gemeinsamer Verhandlung vor dem Revisionsgericht miteinander verbunden.
  60. II.
  61. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Jahr
  62. 1980 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät N.
  63. und M.
  64. in Oldenburg aufgenommen. M.
  65. , E.
  66. war dort bereits tätig, seit 1979
  67. zum (Anwalts)Notar bestellt und nach der Amtsniederlegung des (Anwalts)Notars E.
  68. im März 1986 verstärkt als Notar mit der Beurkundung
  69. von Kaufverträgen befaßt. Nachdem M.
  70. im Juli 1989 vorläufig seines
  71. Notaramtes enthoben worden war, wurde der Angeklagte zum Notarvertreter
  72. M.
  73. s bestellt und nahm fortan die Notargeschäfte wahr. M.
  74. bereitete die
  75. Vorgänge wie ein Bürovorsteher vor und kümmerte sich insbesondere um den
  76. Mandanten
  77. P.
  78. . Dieser beschäftigte von 1988 bis Anfang 1992
  79. das Notariat mit ca. 600 Urkundsgeschäften, bezogen auf über 125 Grund-
  80. -5-
  81. stücksobjekte. Gegenstand des Verfahrens sind neun Grundstücksobjekte, bei
  82. denen P.
  83. und weitere Personen verschiedene Kreditinstitute jeweils
  84. durch Täuschung über den Wert eines Grundstücks und die Werthaltigkeit von
  85. Sicherheiten zur Gewährung von Darlehen veranlaßten und die durch die
  86. ”Überfinanzierung” erlangten Beträge für sich vereinnahmten. In der Mehrzahl
  87. der Fälle wurden die Kredite alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditinstitute die Verwertung der Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebliche, in die Millionen DM gehenden Verluste realisieren mußten. In einem Fall
  88. war der Ausfall des Kredits Ursache dafür, daß das Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit einstellen mußte. P.
  89. ist bereits 1993 für vier dieser
  90. Fälle wegen Betruges rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
  91. Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte und M.
  92. haben nach den Feststel-
  93. lungen des Landgerichts zu diesen Taten dadurch Beihilfe geleistet, daß sie in
  94. der Vermutung oder in Kenntnis, daß die kreditgewährenden Banken jeweils
  95. getäuscht worden waren, die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge jeweils auch zugunsten der Täter auskehrten, die Täter somit bei
  96. der Vollendung ihres Betrugs unterstützten, und dabei die Schädigung der
  97. Banken in Kauf nahmen oder diese sogar wollten, um sich weiterhin die Mandate P.
  98. s zu sichern, die wegen der hohen Geschäftswerte ein erhebli-
  99. ches Gebührenaufkommen versprachen.
  100. III.
  101. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
  102. -6-
  103. 1. Die Verfahrensrügen versagen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf
  104. die Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
  105. 13. Dezember 1999, die er in der Revisionshauptverhandlung wiederholt hat.
  106. Ergänzender Erörterung bedürfen nur die folgenden Beanstandungen:
  107. a) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt
  108. gewesen, ist zulässig erhoben. Die Darlegung, die Angeklagten ”erklärten sich
  109. erstmals in der Hauptverhandlung am 24. Mai 1996 zu ihrem Lebenslauf,
  110. nachdem sämtliche Besetzungseinwände erhoben waren”, ist für einen rechtzeitigen Besetzungseinwand (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b Abs. 1 StPO) ausreichend;
  111. sie enthält konkludent den Vortrag, daß die Vernehmung der Angeklagten zur
  112. Sache erst nach Erhebung der Besetzungseinwände erfolgt ist.
  113. Die Rüge ist aber unbegründet. Das Präsidium hat hier keine allgemeine
  114. Umschreibung ”erfunden”, um eine bestimmte Sache aus dem Bestand der
  115. 1. Großen Strafkammer herauszunehmen. Dieser waren vielmehr in der Vergangenheit die ”Anwaltssachen” als generell-abstrakt beschriebene Sonderzuständigkeit zugewiesen. Das Präsidium hat der 1. Großen Strafkammer nun
  116. genau diese Sonderzuständigkeit weggenommen und mit derselben Formulierung der 5. Großen Strafkammer zugeschlagen. Unter diesem Gesichtspunkt
  117. wurde die 1. Große Strafkammer nicht primär um eine Sache sondern um einen
  118. bereits zuvor nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereich
  119. entlastet. Dies war wegen der auch von der Revision nicht bestrittenen Verringerung der Strafkammern und der deshalb notwendigen Halbierung der
  120. 1. Großen Strafkammer zulässig, auch wenn im konkreten Fall nur ein einziges
  121. Verfahren betroffen war. Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sach-
  122. -7-
  123. gerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb gegen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.
  124. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Einwand, die Zuweisung verstoße
  125. auch gegen die aufgrund von § 21 e Abs. 4 GVG getroffene Regelung des Geschäftsverteilungsplans, rechtzeitig erhoben ist.
  126. b) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), weil sie keine Wirtschaftsstrafkammer sei, die Sache aber als Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG vor eine
  127. solche Kammer gehöre, ist zulässig erhoben, aber aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet.
  128. c) Unbegründet ist auch die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte
  129. Wort gewährt worden. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Wegen
  130. Erkrankung seines Verteidigers war das Verfahren gegen den Angeklagten am
  131. 94. Verhandlungstag abgetrennt und gesondert fortgeführt worden. Nachdem
  132. der Angeklagte bereits am 102. Verhandlungstag das letzte Wort gehabt hatte,
  133. wurde am 103. Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten.
  134. Nach Verkündung von Beschlüssen wurde den Beteiligten Gelegenheit zur
  135. Stellungnahme dazu gegeben, ob das Verfahren gegen den Angeklagten und
  136. das ebenfalls noch nicht beendete Verfahren gegen M.
  137. ”wieder zur gemein-
  138. samen Verkündung einer Entscheidung verbunden werden könnten” (Protokollband X, Blatt 31). Dazu gaben die Verfahrensbeteiligten keine Stellungnahme ab. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen, die Schlußanträge wurden wiederholt und der Angeklagte hatte das letzte Wort und erklärte
  139. sich. Sodann wurde ein Beschluß verkündet, wonach die Verhandlung 40 Mi-
  140. -8-
  141. nuten später mit der Urteilsverkündung fortgesetzt werden sollte und das Verfahren mit dem Verfahren gegen M.
  142. ”gem. § 237 StPO zur gemeinsamen
  143. Verkündung einer Entscheidung verbunden” wurde. Um 10 Uhr wurde sodann
  144. in beiden Strafsachen jeweils das Urteil verkündet und gemeinsam begründet,
  145. ohne daß dem Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.
  146. Bei dieser Verfahrensweise ist § 258 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die
  147. Verkündung des Beschlusses war kein Wiedereintritt in die Verhandlung. Bereits der Prozeßverlauf belegt eindeutig, daß das Tatgericht keine Verbindung
  148. der zuvor getrennten Sachen zum Zwecke weiterer gemeinsamer Verhandlung
  149. herbeiführen wollte. In beiden Verfahren stand lediglich noch die Urteilsverkündung aus. Da die Urteilsgründe für beide Angeklagten weitestgehend dekkungsgleich sind, hat die Strafkammer die Verfahren ersichtlich aus nachvollziehbaren Gesichtspunkten der Prozeßökonomie ausschließlich zu diesem
  150. Anlaß wieder zusammengelegt. Dies belegt auch - von der unzutreffenden Bezugnahme auf § 237 StPO abgesehen - der Wortlaut des Beschlusses. Dort
  151. heißt es, daß die Verbindung ”zur gemeinsamen Verkündung einer Entscheidung” erfolgen solle. Demgegenüber formuliert § 237 StPO, daß das Gericht
  152. die Verbindung mehrerer Strafsachen ”zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung” anordnen kann. Als Maßnahme, mit der aus billigenswerten Gründen der
  153. Prozeßökonomie die gemeinsame Verkündung mehrerer überwiegend gleichlautender Urteile angeordnet wurde, hat dieser Beschluß weder auf die Form
  154. noch auf den Inhalt der von der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen
  155. Einfluß genommen. Insbesondere änderte sich auch die prozessuale Stellung
  156. des Angeklagten zu dem Beschwerdeführer M.
  157. nicht. Es liegt deshalb kein
  158. Wiedereintritt in die Verhandlung vor (vgl. BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt
  159. -9-
  160. 2, 4; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 25). Dem Beschwerdeführer mußte
  161. somit nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.
  162. d) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338
  163. Nr. 8 StPO) greift nicht durch. Nachdem die Verteidigung auf die Einführung
  164. zahlreicher Notariatsakten in die Hauptverhandlung gedrängt und das Landgericht dem mangels Substantiierung der Anträge nur unter Aufklärungsgesichtspunkten stattgegeben hatte, lag in der Entscheidung, diese Akten sofort, ohne
  165. Akteneinsicht zu gewähren, in das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO einzuführen, keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt: Die
  166. Verteidiger hatten schon vor der Antragstellung sowie nach der Verlesung Gelegenheit zur Akteneinsicht; sie hatten damit Gelegenheit, die Einführung zusätzlicher Teile in die Hauptverhandlung zu beantragen und in den folgenden
  167. mehr als sechs Monaten der Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen abzugeben.
  168. 2. Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall 7 (S.
  169. ) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der
  170. Einzelstrafen in diesem Fall und in den Fällen 3 (K.
  171. ) und 6 (G.
  172. ) sowie
  173. der Gesamtstrafe. Im übrigen haben die Beanstandungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
  174. a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist im
  175. Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Haupttäter hat die kreditgewährenden
  176. Banken jeweils über die Werthaltigkeit der zur Sicherung von Krediten dienenden Grundstücke getäuscht und sie zur Bewilligung und Auszahlung von unzureichend gesicherten Krediten veranlaßt (zum Vermögensschaden bei durch
  177. - 10 -
  178. Grundschulden abgesicherten Krediten vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni
  179. 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), um die durch die Überfinanzierung freien
  180. Geldbeträge für sich zu verwenden. Der Angeklagte hat an dem Betrug dadurch mitgewirkt, daß er und M.
  181. , nachdem die Kreditinstitute täuschungs-
  182. bedingt die Darlehensvaluta auf sein Notaranderkonto überwiesen hatten, das
  183. Geld von dort auszahlten und dabei u.a. dem Haupttäter die betrügerisch erlangte Überfinanzierung zugute brachten. Er hat damit auch in den Fällen, in
  184. denen er die Kreditinstitute nicht selbst noch über die Erfüllung von Treuhandauflagen täuschte, den Erfolg der Haupttat gefördert. Er hat – ohne Einzelheiten der Betrugshandlungen zu kennen - von Anfang an gewußt, daß der
  185. Haupttäter diese Grundstücksgeschäfte zur Überfinanzierung nutzen wollte
  186. (UA S. 69), daß diese Geschäfte, an denen er mitwirkte, ausschließlich darauf
  187. abzielten, im Wege des Betruges Finanzmittel zu schöpfen (vgl. BGHR StGB
  188. § 27 I Hilfeleisten 3). Er hat wegen der dabei für ihn anfallenden Notariatsgebühren an der Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt in Kenntnis (Fälle 3, 6, 9
  189. und 10 der Urteilsgründe) oder Annahme der Vermögensschädigung der Kreditinstitute. Damit hat er sich mit dem Haupttäter solidarisiert. Sein Tatbeitrag
  190. ist nicht als berufstypische, neutrale Handlung anzusehen (BGHR StGB § 266 I
  191. Beihilfe 3; BGH NStZ 2000, 34).
  192. b) Die umfangreichen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung
  193. zeigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat erkannt, daß nicht jeder
  194. der festgestellten Einzelumstände (so z.B. die extreme Steigerung des Grundstückskaufpreises binnen kurzer Zeit, die Bewilligung von Grundschulden in
  195. einer den Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe, die Abgabe von Schuldanerkenntnissen für unspezifizierte Leistungen) für sich allein zur Überzeugungsbildung ausgereicht hätte. Es hat sich nur aufgrund einer Vielzahl solcher
  196. - 11 -
  197. Indizien nachvollziehbar die Überzeugung von der Einbindung des Angeklagten und M.
  198. s in die Betrugstaten verschafft. Dabei konnte es auch auf die in
  199. Einzelfällen festgestellten massiven Verstöße gegen die Treuhandauflagen (so
  200. z.B. die Entgegennahme von Verrechnungsschecks zum Nachweis des von
  201. den Banken vorausgesetzten Eigenkapitals bei zeitgleicher Rückführung der
  202. ”Eigenkapitalsumme” aus der auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darlehensvaluta) abstellen und aus der regelmäßig durch den Angeklagten und
  203. M.
  204. gemeinschaftlich getroffenen Verfügung über das Notaranderkonto, zu
  205. der M.
  206. nach seiner vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr befugt war, auf
  207. den bei beiden vorliegenden Beihilfevorsatz schließen. Aus der im wesentlichen auf einer Wahrunterstellung beruhenden Feststellung, es habe 148 Notariatsvorgänge betreffend den Haupttäter P.
  208. gegeben, bei denen Auffäl-
  209. ligkeiten nicht festzustellen oder zumindest für den Angeklagten und M.
  210. nachvollziehbar erklärt worden waren, mußte das Landgericht nicht den Schluß
  211. auf die Gutgläubigkeit auch in den hier abgeurteilten Fällen ziehen. Das Landgericht hat sich intensiv mit diesen Vorgängen auseinandergesetzt (UA S. 43
  212. bis 68).
  213. c) Im Fall 7 (Objekt S.
  214. ) tragen allerdings die Feststellungen
  215. die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug nicht.
  216. Danach hatten sich der Angeklagte und M.
  217. vorgestellt, der Wert des
  218. Grundstücks mit Lagerhalle betrage nur 4,5 Mio. DM, so daß das Vermögen
  219. der Bank nach Auszahlung des Darlehens von 5,275 Mio. DM in Höhe der Differenz (775.000 DM) konkret gefährdet, weil nicht ausreichend durch die bestellte Grundschuld gesichert sei. Diese Vorstellung beruhte auf der Kenntnis,
  220. daß in dem vom Angeklagten für dieses Objekt beurkundeten Kaufvertrag ein
  221. Kaufpreis von 5,5 Mio. DM vereinbart war, der aber alsbald um 1 Mio. DM re-
  222. - 12 -
  223. duziert worden war, ohne daß dies der kreditgewährenden Bank mitgeteilt wurde. Wie in den anderen Fällen auch wollte sich P.
  224. als Käufer des Ob-
  225. jekts durch diese Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen. Der
  226. Annahme einer entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings
  227. die Feststellung entgegen, daß der kreditgewährenden Bank ein Wertgutachten vorlag, wonach das Objekt eineinhalb Jahre vor der Darlehensgewährung
  228. einen Verkehrswert von 6,5 Mio. DM hatte. Danach liegt es nicht fern, daß das
  229. Darlehen im Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Darlehensauszahlung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), durch
  230. die Grundschuld über 5,5 Mio. DM ausreichend gesichert gewesen ist. Zwar
  231. wurde das Darlehen alsbald nicht mehr bedient, so daß die Bank das Zwangsversteigerungsverfahren einleitete, doch hat das Landgericht die weitere Entwicklung nicht geklärt und lediglich vermutet, die Bank sei aus dem Kreditengagement ”ohne großen Schaden” davongekommen.
  232. Damit belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden in Form
  233. einer Vermögensgefährdung bei der Bank zum Tatzeitpunkt und nur eine Beihilfe des Angeklagten und M.
  234. s zum versuchten Betrug. Der Senat hat den
  235. Schuldspruch geändert. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.
  236. Das Landgericht hat aus dem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Strafe von neun Monaten verhängt und dabei ausdrücklich gewürdigt, daß die kreditgewährende Bank so gut wie ohne Schaden
  237. aus dem Engagement herausgekommen ist. Der Senat kann gleichwohl nicht
  238. ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er die Möglichkeit einer weiteren
  239. Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und damit einer
  240. Strafrahmenobergrenze von nur zwei Jahren und neun Monaten bedacht, eine
  241. noch niedrigere Strafe verhängt hätte.
  242. - 13 -
  243. d) In zwei weiteren Fällen bestehen gegen die Darlegungen zum Schadensumfang durchgreifende rechtliche Bedenken.
  244. Das Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe (Objekt K. ) auf einen
  245. ”erkennbaren Überfinanzierungsbetrag” von 1,57 Mio. DM (die Differenz des
  246. beurkundeten Kaufpreises von 3 Mio. DM zu dem tatsächlich vereinbarten
  247. Kaufpreis von 1,43 Mio. DM) sowie auf den tatsächlich eingetretenen Schaden
  248. abgestellt, den es aus der Differenz zwischen dem von der geschädigten Bank
  249. zur teilweisen Finanzierung des Objekts ausgereichten Darlehen (2,5 Mio. DM)
  250. und dem Erlös aus der Zwangsversteigerung (906.000 DM), also mit 1,594 Mio.
  251. DM errechnet hat. Geht man, wie es das Landgericht in den anderen Fällen
  252. getan hat, vom Verkehrswert in Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises
  253. aus, so ist zu besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß bei dem Verkehrswert des Grundstücks von 1,43 Mio. DM der ungesicherte Teil des Darlehens und damit die konkrete Vermögensgefährdung der Bank nur 1,07 Mio. DM
  254. betragen hat. Zwar ist es möglich, den Verlust, den die Bank zuletzt erlitten hat,
  255. als verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zu
  256. berücksichtigen, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter
  257. eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er sich der tatsächlichen konkreten
  258. Vermögensgefährdung bewußt gewesen wäre. Er hat deshalb die Einzelstrafe
  259. von neun Monaten aufgehoben. Der neue Tatrichter wird diese Strafe auf der
  260. Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumessen haben.
  261. Auch im Fall 6 (Objekt G.
  262. ) weist die Schadensberechnung einen
  263. durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die konkrete Vermögensgefährdung mit 13,46 Mio. DM (Nettodarlehenssumme von 22,01 Mio. DM abzüglich eines Grundstückswertes von
  264. - 14 -
  265. 8,55 Mio. DM) errechnet. Dabei hat es aber außer acht gelassen, daß die geschädigte Bank das Darlehen nicht in dieser Höhe ausgereicht, sondern davon
  266. ca. 15,534 Mio. DM einbehalten und damit das Kreditengagement aus dem Fall
  267. V (Objekt Kö.
  268. ) abgerechnet hat. Nach den Feststellungen zu diesem
  269. Fall war dort das Darlehen nur durch einen Grundstückswert von 7,98 Mio. DM
  270. abgesichert, so daß mit dem neuen Darlehen auch eine ungesicherte Forderung der Bank von 6,19 Mio. DM (14,17 Mio. DM abzüglich 7,98 Mio. DM) erfüllt worden ist. Damit beträgt die beim Objekt G.
  271. eingetretene weitere
  272. Vermögensgefährdung nach den bisherigen Feststellungen lediglich 7,27 Mio.
  273. DM (13,46 Mio. DM abzüglich 6,19 Mio. DM). Zwar hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, daß mit einem erheblichen Teil des betrügerisch erlangten Darlehens der Kredit im Fall Kö.
  274. zurückgeführt worden ist, es
  275. hat aber die Höhe der konkreten Vermögensgefährdung bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, so daß der Senat
  276. nicht auszuschließen vermag, daß das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung der niedrigeren Vermögensgefährdung dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB
  277. gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und geringer bemessen hätte. Er hat deshalb die hierfür verhängte Einzelstrafe von einem Jahr
  278. und neun Monaten aufgehoben.
  279. Der neue Tatrichter wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben.
  280. Er wäre durch die bisherigen Feststellungen, die der Senat aufrechterhalten
  281. hat, nicht gehindert, dennoch eine den Betrag von 7,27 Mio. DM übersteigende
  282. Vermögensgefährdung festzustellen. Anlaß dazu könnten die Feststellungen
  283. (UA S. 150 ff.) sein, daß die Darlehensnehmerin zum Kauf desselben Objektes
  284. zuvor bereits bei einem anderen Kreditinstitut, der F.
  285. Sparkasse, ein
  286. Darlehen von 19,8 Mio. DM betrügerisch erlangt und zur ”Sicherung” dieses
  287. - 15 -
  288. Darlehens eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt hatte. Insoweit ist das
  289. Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Grundschuldbestellungsurkunde hatte M.
  290. beim Amtsgericht Steinfurt eingereicht, noch ehe
  291. es zu der Darlehensvereinbarung mit der hier geschädigten BNE-Bank kam.
  292. Daraus könnte sich ergeben, daß – worauf auch die Feststellung auf UA S. 156
  293. hindeutet – die der BNE-Bank gegebenen Sicherheiten ”nicht werthaltig” waren, so daß der Wert des Objekts nicht zur Minderung des Gefährdungsschadens herangezogen werden könnte. Den bisherigen Feststellungen auf UA
  294. S. 156 läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Darlehen der F.
  295. Spar-
  296. kasse tatsächlich zurückgezahlt worden ist oder nicht. Davon hängt es ab, ob
  297. die für die F.
  298. Sparkasse bestellte Grundschuld einer werthaltigen neuer-
  299. lichen Sicherung noch entgegenstand.
  300. e) Die Feststellungen zum Schadensumfang sind im übrigen nicht zu
  301. beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur noch der Fall 5 (Objekt Kö.
  302. ). Hier hat das Landgericht festgestellt, daß die konkrete Vermögensgefährdung darin bestand, daß zur Sicherung des ausgereichten Darlehens von
  303. 14,17 Mio. DM wegen der Wertlosigkeit der sonstigen Sicherungen lediglich
  304. das Grundstück zur Verfügung stand und dieses einen Wert von 7,98 Mio. DM
  305. hatte. Dabei hat sich das Landgericht an dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis orientiert. Hierin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, nachdem die zur Erreichung von Überfinanzierungen abgeschlossenen Kaufverträge – wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M.
  306. aus den vorangegangenen Fällen wußten – Verkaufspreise enthielten, die allenfalls über dem Verkehrswert der Grundstücke lagen. Ein Widerspruch zu der
  307. auf UA S. 225 mitgeteilten Wahrunterstellung und damit ein Beweiswürdigungsfehler liegt nicht vor. Die Kammer hatte als wahr unterstellt, daß dem
  308. - 16 -
  309. Notariat nach durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war, es erscheine nunmehr ein Kaufpreis von 18 Mio. DM als sachgerecht. Mangels weiterer
  310. Anhaltspunkte zur Seriosität dieses Berichts, zur Zielrichtung und Qualität der
  311. Sanierungen und zu einem Verwendungszweck des Objekts brauchte die
  312. Kammer aus der Wahrunterstellung nicht den Schluß zu ziehen, der Verkehrswert habe über dem Kaufpreis gelegen, zumal die Haupttäter zur Belegung eines höheren Verkehrswerts auf Scheinmietverträge und einen bezüglich des
  313. Kaufpreises gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen mußten.
  314. f) Die Aufhebung von drei Einzelstrafen (von zweimal neun Monaten sowie von einem Jahr und neun Monaten) führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind zur Überzeugung des Senats hiervon nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet und können deshalb bestehen bleiben.
  315. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung
  316. greifen - abgesehen davon, daß der Senat drei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben hat - nicht durch. Das Landgericht durfte zur Begründung auf den langen Tatzeitraum, den erheblichen Gesamtschaden und die
  317. Höhe der in Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen. Dem Angeklagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte hat
  318. es bedacht. Daß das Landgericht die berufsrechtlichen Konsequenzen für den
  319. Angeklagten nicht berücksichtigt haben könnte, ist nicht zu besorgen, nachdem
  320. es durch das verhängte Berufsverbot zum Ausdruck gebracht hat, daß der Angeklagte für eine bestimmte Zeit nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben
  321. soll. Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der dem Angeklagten
  322. als möglich zugute gehaltenen Verführungssituation durch den einschlägig er-
  323. - 17 -
  324. fahrenen Kollegen M.
  325. und der strafschärfend gewürdigten Hartnäckigkeit
  326. der Tatbegehung besteht nicht. Der Tatzeitraum beträgt zweieinhalb Jahre. Der
  327. Angeklagte, der seine Tätigkeit als Notarvertreter erst dadurch aufnehmen
  328. konnte, daß M.
  329. wegen einschlägiger Vorwürfe vorläufig seines Amtes ent-
  330. hoben worden war, hat die Taten in Kenntnis von der zwischenzeitlich erfolgten
  331. strafrechtlichen Verurteilung M.
  332. s fortgesetzt.
  333. Soweit die Revision einen Vergleich mit der gegen den Haupttäter P.
  334. verhängten Strafe anzustellen versucht, übersieht sie, daß dieser - soweit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann – die Tatvorwürfe eingeräumt hat und ihm deshalb das Geständnis als wesentlicher Strafmilderungsgrund zugute kam. Der Vergleich mit der Bewährungsstrafe, die vom Landgericht Lübeck gegen einen Notar wegen Untreue und Beihilfe zu einem von anderen Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist, geht daran vorbei,
  335. daß dieses Urteil dem Senat nur auf die Revision jenes Angeklagten vorgelegen hatte, und eine Beurteilung, ob diese Strafe noch schuldangemessen war,
  336. nicht stattfinden konnte.
  337. Den großen Abstand zwischen Tat und Urteil hat das Landgericht strafmildernd gewürdigt. Die Belastung, die sich aus der Dauer eines Strafverfahrens für einen Angeklagten ergeben kann, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich als weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund (vgl. BGHR StGB
  338. § 46 II Verfahrensverzögerung 13) genannt. Es kann jedoch ausgeschlossen
  339. werden, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat, da es die erkannten Einzelstrafen (und die jetzt aufgehobene Gesamtstrafe) im Hinblick auf
  340. die vergangene Zeitspanne sogar jeweils um ein genau bezeichnetes Maß reduziert hat. Zu dieser Berechnung wäre das Landgericht nach der auf Vorga-
  341. - 18 -
  342. ben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur
  343. verpflichtet gewesen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach
  344. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die Strafverfolgungsorgane vorgelegen hätte.
  345. Für eine solche gibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
  346. g) Der Maßregelausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Er kann bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Überlegungen durch
  347. die Änderung des Schuldspruchs und den geringeren Schadensumfang nicht
  348. entfallen. Der Angeklagte hat die Taten unter Mißbrauch seines Berufs und
  349. unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen. Der Angeklagte war als Rechtsanwalt nach der vorläufigen Amtsenthebung des Anwaltsnotars M.
  350. zu dessen Vertreter bestellt worden (§ 39 Abs. 2 Satz 1,
  351. Abs. 3 Satz 2 BNotO). Die Vertretertätigkeit beruhte gerade auf der beruflichen
  352. Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt, ohne die er nicht zum Vertreter
  353. hätte bestellt werden können. Der Angeklagte übte damit im Sinne von § 70
  354. StGB bei seinen strafbaren Handlungen auch das Amt eines Rechtsanwalts
  355. aus (vgl. BGH StV 1987, 20). Hinzu kommt, daß die Tathandlungen des Angeklagten in einem inneren Zusammenhang sowohl mit der Ausübung des Anwalts- als auch des Notarberufes stehen, daß sie sich in beiden Fällen ”als ein
  356. Ausfluß aus der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten
  357. darstellen” (Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Sowohl der
  358. Rechtsanwalt (vgl. insoweit § 43 a Abs. 5 BRAO) als auch der Notar (vgl. insoweit § 23 BNotO) sind zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und
  359. - 19 -
  360. verpflichtet. Beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen.
  361. Soweit die Kammer darauf abhebt, die ”Schuldeinsicht” des die Taten
  362. bestreitenden Angeklagten sei ”gering”, stehen dieser Erwägung zwar Bedenken entgegen (vgl. BGHR StGB § 70 I Dauer 1; StGB § 46 II Nachtatverhalten
  363. 4); diese gefährden das Berufsverbot hier aber nicht. Angesichts der Anzahl
  364. der Taten und des Schadensumfangs hat das Landgericht, das bei tatnäherer
  365. Aburteilung die Verhängung eines lebenslangen Berufsverbotes erwogen hätte, auf ein Berufsverbot von drei Jahren erkannt. Für eine weitere Verkürzung
  366. sah es neben der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten und der aufschiebenden Wirkung der Strafvollstreckung keine weiteren Gründe, insbesondere
  367. hatte es nicht die Möglichkeit, ein etwa einsichtiges Verhalten des Angeklagten
  368. - 20 -
  369. zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Daß das Landgericht das die Tatvorwürfe bestreitende Prozeßverhalten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil
  370. werten durfte, hat es erkannt (vgl. UA S. 248 – ”strafprozessual nicht zu beanstandende ... Uneinsichtigkeit”).
  371. Rissing-van Saan
  372. Miebach
  373. Pfister
  374. Winkler
  375. von Lienen