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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 36/13
  4. vom
  5. 16. April 2013
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  9. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da
  12. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Ergänzend bemerkt der Senat:
  15. Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum
  16. Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt
  17. werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung
  18. durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007,
  19. 563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die
  20. behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die
  21. Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und
  22. den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt.
  23. Tolksdorf
  24. RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs
  25. an der Unterschrift gehindert.
  26. Tolksdorf
  27. Gericke
  28. Mayer
  29. Spaniol