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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 10/12
  4. vom
  5. 3. April 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 gemäß
  11. § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
  14. II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; im Umfang der
  15. Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
  16. Last;
  17. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  18. dass der Angeklagte wegen Untreue in 40 Fällen verurteilt
  19. ist.
  20. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  22. Rechtsmittels zu tragen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 40 Fällen sowie
  27. wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  28. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate
  29. als verbüßt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
  30. der allgemeinen Sachrüge.
  31. 2
  32. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41)
  33. der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden
  34. ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat
  35. festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro zur Folge.
  36. 3
  37. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von achtzehnmal einem Jahr, vierzehnmal einem Jahr und drei Monaten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen,
  38. dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe eine
  39. mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
  40. -4-
  41. 4
  42. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im
  43. verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  44. Schäfer
  45. Pfister
  46. Mayer
  47. Hubert
  48. Menges