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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 3 StR 570/14
- vom
- 19. März 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
- 2015, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Becker,
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- die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Schäfer,
- Mayer,
- Gericke,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Spaniol
- als beisitzende Richter,
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- Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
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- Justizamtsinspektor
- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Die
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- Revision
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- des
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- Angeklagten
-
- gegen
-
- das
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- Urteil
-
- des
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- Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei
- Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung
- und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
- Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch
- weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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- 2
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- Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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- 3
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- Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
- nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49
- Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei
- hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in
- der Plantage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem
- Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der
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- konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie
- den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht in seine Erwägungen zur
- Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH,
- Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von
- zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden
- Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
- StPO.
- Becker
-
- Schäfer
- Gericke
-
- Mayer
- Spaniol
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