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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 493/14
  4. vom
  5. 10. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  17. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  19. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  20. Auslagen zu tragen.
  21. -2-
  22. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  23. Soweit der Verteidiger des Angeklagten M.
  24. vorträgt, er habe mangels Zulei-
  25. tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen
  26. können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen
  27. sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August
  28. 2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht
  29. nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  30. Becker
  31. Pfister
  32. Mayer
  33. Hubert
  34. Spaniol