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808 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 456/05
  4. vom
  5. 10. Januar 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat
  18. ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5.
  19. Tolksdorf
  20. Winkler
  21. von Lienen
  22. Pfister
  23. Hubert