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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 451/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
- des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am
- 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab.
- A.
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- C.
-
- und
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- gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
-
- 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,
- a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun
- Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens
- sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat
- wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
- geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der
- bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
- 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden
- verworfen.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- -3-
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten Ab.
-
- C.
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- wegen uner-
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- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
- Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A.
-
- hat es
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf
- Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten
- angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen
- des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und
- der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den
- Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
- 2
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- Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die
- Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen
- auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Becker
-
- von Lienen
- Schäfer
-
- Sost-Scheible
- Mayer
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