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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 440/09
  4. vom
  5. 29. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
  11. des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
  12. 29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  14. a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
  15. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von
  16. Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt;
  17. b) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im
  18. Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
  19. sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von
  20. Jugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist.
  21. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  23. den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs
  28. von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem
  29. Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in
  30. einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer
  31. Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
  32. verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
  33. Verletzung materiellen Rechtes rügt.
  34. 2
  35. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen
  36. den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung
  37. ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm"
  38. in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme
  39. sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH,
  40. Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der
  41. Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
  42. 3
  43. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
  44. Nachteil des Angeklagten ergeben.
  45. -4-
  46. 4
  47. Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung jeweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat
  48. das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer
  49. Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt.
  50. Becker
  51. von Lienen
  52. Hubert
  53. Sost-Scheible
  54. Schäfer