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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 428/09
  4. vom
  5. 5. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die
  15. Adhäsionsanträge wird abgesehen.
  16. 2.
  17. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. 3.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  20. und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
  21. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
  22. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
  23. sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
  27. Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die
  28. Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die
  29. Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
  30. Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
  31. des § 349 Abs. 2 StPO.
  32. -3-
  33. 2
  34. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung
  35. in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen
  36. C.
  37. , um sich
  38. das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsionsklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige
  39. Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Beerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter
  40. Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerechtfertigt erachtet.
  41. 3
  42. Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antragsberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß
  43. § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu
  44. machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen
  45. Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;
  46. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die
  47. Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch
  48. in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich
  49. nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25
  50. und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen des Tatopfers geworden sind.
  51. 4
  52. Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat
  53. spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-
  54. -4-
  55. dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).
  56. Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen
  57. genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche
  58. zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.
  59. 5
  60. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur
  61. geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht
  62. die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
  63. Becker
  64. Pfister
  65. Hubert
  66. Sost-Scheible
  67. Schäfer