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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 419/03
  4. vom
  5. 9. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
  11. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
  12. Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  16. Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am
  17. 8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli
  18. 2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte
  19. der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November
  20. 2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.
  21. 2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme
  22. der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
  23. (vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung
  24. des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den
  25. Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme
  26. -3-
  27. des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung
  28. des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.
  29. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
  30. des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
  31. Tolksdorf
  32. Winkler
  33. von Lienen
  34. Pfister
  35. Hubert