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2.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 414/01
  5. vom
  6. 18. April 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. wegen Landfriedensbruchs u.a.
  13. -2-
  14. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
  15. 2002, an der teilgenommen haben:
  16. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Tolksdorf,
  18. die Richter am Bundesgerichtshof
  19. Winkler,
  20. Pfister,
  21. von Lienen,
  22. Becker
  23. als beisitzende Richter,
  24. Bundesanwalt
  25. in der Verhandlung,
  26. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  27. bei der Verkündung
  28. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  29. Rechtsanwalt
  30. als Verteidiger des Angeklagten F.
  31. ,
  32. Rechtsanwältin
  33. als Verteidigerin des Angeklagten W.
  34. Justizamtsinspektorin G.
  35. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  36. für Recht erkannt:
  37. ,
  38. -3-
  39. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  40. Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen.
  41. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  42. Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  43. Auslagen zu tragen.
  44. Von Rechts wegen
  45. Gründe:
  46. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat
  47. die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Angeklagten F.
  48. in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei-
  49. ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N.
  50. in Tateinheit mit
  51. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt.
  52. Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer
  53. Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen
  54. Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F.
  55. sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N.
  56. eine Pistole mit
  57. hat sie zusätzlich vorge-
  58. worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im
  59. Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet
  60. gewesen sei.
  61. Das Landgericht hat die Angeklagten F.
  62. chen Gründen, den Angeklagten N.
  63. Gründen freigesprochen.
  64. und W.
  65. aus tatsächli-
  66. aus tatsächlichen und rechtlichen
  67. -4-
  68. Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf
  69. die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des
  70. Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.
  71. Tolksdorf
  72. Winkler
  73. von Lienen
  74. Pfister
  75. Becker