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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 378/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
  11. gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 9. Juni 2005 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.
  14. wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der
  15. Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
  16. Last,
  17. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  18. dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  21. Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
  22. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen
  27. Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  28. von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel
  29. ersichtlichen Erfolg.
  30. 2
  31. Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil
  32. es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an
  33. einer Anklage fehlt.
  34. 3
  35. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
  36. der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall II. 2.
  37. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem
  38. angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO.
  39. 4
  40. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
  41. -4-
  42. 5
  43. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
  44. Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
  45. Tolksdorf
  46. Miebach
  47. Becker
  48. Pfister
  49. Hubert