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784 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 239/13
  4. vom
  5. 8. August 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2013 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Osnabrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Becker
  19. Pfister
  20. Mayer
  21. Hubert
  22. Spaniol