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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 221/12
  4. vom
  5. 3. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 1
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
  13. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
  18. hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
  19. 2
  20. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem
  21. Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
  22. der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
  23. Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines
  24. genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
  25. Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
  26. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
  27. StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision
  28. nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal-
  29. -3-
  30. und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht
  31. gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision
  32. erreichbares Ziel verfolgt.
  33. Becker
  34. Schäfer
  35. Gericke
  36. Mayer
  37. Spaniol