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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 185/15
  4. vom
  5. 23. Juli 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
  11. zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da
  16. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  18. Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen
  19. der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
  20. - in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),
  21. - in der Kostenentscheidung abgeändert:
  22. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen
  23. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten
  24. der Staatskasse zur Last.
  25. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  26. Becker
  27. Hubert
  28. Mayer
  29. RiBGH Dr. Schäfer befindet
  30. sich im Urlaub und ist daher
  31. gehindert zu unterschreiben.
  32. Becker
  33. Spaniol