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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 86/11
- vom
- 14. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil
- schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in
- seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der
- Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Fischer
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- Schmitt
- Krehl
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- Berger
- Eschelbach
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