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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 586/08
  4. vom
  5. 4. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u. a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Trier vom 15. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer
  14. Entziehungsanstalt unterblieben ist.
  15. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  16. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  21. von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Mobiltelefon der Marke
  22. Nokia eingezogen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem
  23. aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
  24. 2
  25. 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen
  26. durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist
  27. die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  28. -3-
  29. 3
  30. 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  31. (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jahren zwar nicht körperlich, aber psychisch von Betäubungsmitteln abhängig sei. Die Taten habe er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Er benötige in jedem Fall eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie. Die Kammer hat deshalb bereits in den Urteilsgründen
  32. der Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes zur Durchführung einer
  33. solchen Therapie zugestimmt.
  34. 4
  35. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der
  36. Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die
  37. unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach
  38. § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in
  39. einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
  40. 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen
  41. ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH
  42. NStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 9. September 2008 - 3 StR 337/08).
  43. 5
  44. Dass vollstreckungsrechtlich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 35
  45. BtMG in Betracht kommt - und hier vom Landgericht befürwortet wird - rechtfertigt für sich allein das Absehen von der Prüfung und gegebenenfalls der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB nicht (BGH StV 2008, 405; Beschl. vom
  46. 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08).
  47. 6
  48. Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist
  49. oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in
  50. -4-
  51. einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche
  52. Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur
  53. der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR
  54. 2008, 107). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines
  55. Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
  56. 7
  57. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann
  58. deshalb bestehen bleiben.
  59. 8
  60. 3. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Tatrichter unter Berufung auf
  61. BGHSt 47, 369 (= NJW 2002, 3339) vertretene Auffassung, dass der Wertersatzverfall immer zwingend in Höhe des gesamten brutto eingenommenen
  62. Geldbetrages zu erfolgen habe und bei Vorliegen einer unbilligen Härte nach
  63. § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB von seiner Anordnung zwingend ganz abzusehen
  64. sei, trifft so nicht zu. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift,
  65. wonach der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine
  66. unbillige Härte wäre. Von einer Verfallsanordnung ist deshalb nur dann gemäß
  67. § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig abzusehen, wenn auch die Anordnung
  68. -5-
  69. hinsichtlich eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart träfe. Zum Begriff
  70. der „unbilligen Härte“, insbesondere zur Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen, verweist der Senat auf BGH wistra 2009, 23 f..
  71. Rissing-van Saan
  72. Fischer
  73. Cierniak
  74. Roggenbuck
  75. Schmitt