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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 538/17
  4. vom
  5. 26. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538.17.1
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1.a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 154 Abs. 2,
  12. § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 2. Juni 2017 wird, soweit es ihn
  14. betrifft,
  15. a) das Verfahren hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
  16. Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
  17. der Staatskasse zur Last,
  18. b) das vorbezeichnete Urteil
  19. aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
  20. wegen Diebstahls sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei verurteilt wird,
  21. bb) aufgehoben, soweit das im Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 ausgesprochene
  22. Fahrverbot aufrechterhalten worden ist.
  23. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  25. Rechtsmittels zu tragen.
  26. -3-
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Auflösung der durch das Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  30. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch das amtsgerichtliche Urteil
  31. verhängte Geldbuße in Höhe von 500 € und das Fahrverbot von drei Monaten
  32. Dauer wurden aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei zu einer weiteren
  33. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die dagegen
  34. gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
  35. des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
  36. Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  37. 2
  38. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
  39. Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Infolge dieser Teileinstellung war der Schuldspruch abzuändern. Der Strafausspruch kann trotz der Teileinstellung bestehen bleiben, da angesichts der
  40. für diese Tat ausgesprochenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei deren Wegfall zum Ausspruch einer
  41. geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre.
  42. 3
  43. 2. Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat keinen
  44. Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nicht im Besitz
  45. einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils am 28. April 2016 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB aF).
  46. Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 2. Juni 2017, dem Tag der
  47. Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war das Fahrverbot zu
  48. -4-
  49. diesem Zeitpunkt gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl.
  50. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 65. Aufl.,
  51. § 55 Rn. 29).
  52. Appl
  53. RiBGH Prof. Dr. Krehl
  54. ist wegen Krankheit
  55. an der Unterschrift
  56. gehindert.
  57. Appl
  58. Grube
  59. Zeng
  60. Schmidt