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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 532/09
  4. vom
  5. 10. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
  12. Senats vom 16. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
  16. des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
  17. gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschwerdeführer ist durch die Stellungnahme des
  18. Generalbundesanwaltes auf die mögliche Aufhebung des Maßregelausspruches hingewiesen worden. Dass er sich über die daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner
  19. Verteidigerin vom 1. Dezember 2009.
  20. 2
  21. Die Zurücknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates
  22. über das Rechtsmittel nicht mehr zulässig und damit gegenstandslos.
  23. Rissing-van Saan
  24. Fischer
  25. Appl
  26. Roggenbuck
  27. Schmitt